Umweltaussagen: Vorgaben des UWG kurzfristig noch geändert

Äußerst kurzfristig hat der Bundestag am 24.09.2026 mit dem Beschluss zur Modernisierung des Designrechts auch noch eine Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bzgl. der EmpCo-Vorgaben beschlossen: Für bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren soll bis September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten.
Nach Angaben der Koalitionsfraktionen soll damit eine Klarstellung der EU-Kommission zur Auslegung der Richtlinie in nationales Recht übernommen werden. Ein entsprechendes Common Understanding des CPC-Netzwerkes, also der Verbraucherschutz-durchsetzungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten von Ende Juni 2026 sah vor, dass die Verbraucherschutzbehörden mit Augenmaß/Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung bei EmpCo-Verstößen vorgehen. Da dieses Common Understanding in Deutschland wegen der privaten und nicht behördlichen Rechtsdurchsetzung aber keine Wirkung entfaltet, hat der deutsche Gesetzgeber Vergleichbares nun in letzter Minute noch ins UWG eingebracht. Auch die EU-Kommission hat bezüglich der privaten Rechtsdurchsetzung und einer möglichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ihre FAQ mit Datum vom 22.09.2026 aktualisiert, siehe S. 22 (Sustainable consumption - European Commission). Die deutsche Sprachfassung ist inzwischen auch verfügbar (siehe hier).
Im Rahmen der nach dem neuen § 15b UWG erforderlichen Interessensabwägung soll Folgendes zu berücksichtigen sein:
  • -die Schwere des Rechtsverstoßes,
  • -die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo-Konformität,
  • -die mit einer Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie
  • -die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen, die z. B. mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden.
Das bedeutet nicht, dass das Wirksamwerden der neuen EmpCo-Regelungen insgesamt aufgeschoben werden. Diese gelten seit dem 27.09.2026 ohne eine weitere Übergangsfrist. Nur für die Altbestände soll diese besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Interessenabwägung im Einzelfall verhindern, dass Waren in Folge von Abmahnungen vernichtet werden müssen, die sich zum Stichtag 27.09.2026 schon in Verkehr gebracht (also erstmals an Dritte abgegeben) worden waren. Das heißt, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen dieser besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt und sich Unternehmen mit der § 15b-Agrumentation gegen Abmahnungen wehren können. Wenn allerdings keine Einigung mit dem Abmahnenden erzielt wird, muss darüber letztlich ein Gericht entscheiden.
Die Regelung erfasst zudem nur bestimmte Arten von Verstößen aus der EmpCo-Richtlinie. Dazu gehören insbesondere irreführende Angaben über die ökologischen oder sozialen Eigenschaften eines Produkts, etwa zu dessen Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Außerdem werden bestimmte weitere Geschäftspraktiken erfasst, die Verbraucher über Nachhaltigkeits- oder Umweltaspekte täuschen oder in die Irre führen können – insbesondere die neuen Nummern der “Schwarzen Liste” des UWG (z. B. verbotene allgemeine Umweltaussagen, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel). Die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt befristet bis zum 26.09.2028.
Sprechblase mit Ausrufezeichen
Unternehmen sollten insofern dokumentieren
  • wann die konkrete Ware in Verkehr gebracht wurde,
  • welche Anstrengungen unternommen wurden, um die neuen EmpCo-Anforderungen zu erfüllen (z. B. durch Änderung oder Unterlassen der Werbeaussage auf aktuellen Verpackungen),
  • was ein Überkleben der unzulässigen Werbeaussage kosten würde bzw. dass ein solches Überkleben faktisch nicht möglich war sowie
  • die wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Vernichtung der nicht EmpCo-konformen Produkte und Verpackungen.
Nicht erfasst von dieser neuen Verhältnismäßigkeitsregel sind u. a. die Unternehmenswebseite, Werbung auf Social-Media-Kanälen (betrifft auch alte Social-Media-Posts) und gedruckte Werbemittel. Hierfür sind die EmpCo-Anpassungen in jedem Fall seit 27.09.2026 notwendig.
Der Bundestag hat diese Regelung am 24.09.2026 beschlossen. Für das Inkrafttreten ist noch der Bundesratsbeschluss notwendig sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es ist allerdings vorgesehen, dass die Regelung rückwirkend ab dem 27.09.2026 gilt.
Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - IHK_DE