Umweltaussagen: Empowering Consumers-Richtlinie veröffentlicht

Die Empowering Consumers-RL (EmpCo-RL), mit der die bestehende Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken (UCP-Richtlinie) in Bezug auf Greenwashing geändert wurde, ist am 06.03.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und am 20. Tag nach der Veröffentlichung, also am 27.03.2024, wirksam geworden. 
Mit vollständigem Titel lautet die EmpCo-RL „Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“.
Wesentliche Inhalte der EmpCO-Richtlinie:
  • Vor allem zielen die neuen Vorschriften darauf ab, die Produktkennzeichnung klarer und vertrauenswürdiger zu machen, indem die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch" ohne Nachweis verboten wird.
  • Ergänzung der wesentlichen Merkmale eines Produkts u. a. um ökologische und soziale Auswirkungen,
  • Neue per-se Verbote („Schwarze Liste“): allgemeine Umweltaussagen, Umweltaussage zum gesamten Produkt, obwohl nur für bestimmten Aspekt des Produkts richtig,
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung, Kompensation von Treibhausgasemissionen (bezogen auf CO2-Bilanz des Produkts oder des Unternehmens),
  • Strengere Vorgaben für Werbung mit künftigen Umweltauswirkungen „Wir sind klimaneutral bis 2025“ – muss messbar sein, detaillierter Umsetzungsplan notwendig, regelmäßig von unabhängigem Sachverständigen überprüft, insgesamt klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtung,
  • Auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird nun reguliert, da die EU annimmt, dass die Verbraucher durch die Vielzahl von Siegeln und das Fehlen von Vergleichsdaten verwirrt werden. In Zukunft sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden festgelegt wurden.
  • Darüber hinaus verbietet die Richtlinie Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
  • Ein weiteres wichtiges Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass sich Hersteller und Verbraucher stärker auf die Langlebigkeit von Waren konzentrieren. In Zukunft müssen die Garantieinformationen sichtbarer werden, und es wird ein neues, harmonisiertes Etikett geschaffen, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker in den Vordergrund zu stellen.
  • Die neuen Vorschriften verbieten auch unbegründete Behauptungen über die Haltbarkeit (z. B. die Aussage, dass eine Waschmaschine 5.000 Waschzyklen hält, wenn dies unter normalen Bedingungen nicht der Fall ist), Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien früher als unbedingt erforderlich auszutauschen (z. B. häufig der Fall bei Druckertinte) und die Darstellung von Waren als reparierbar, wenn dies nicht der Fall ist.
  • Nicht nur Greenwashing, auch Social Washing ist unzulässig (Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung, sozialpolitisches/ethisches Engagement, z. B. Tierschutz).
Den Richtlinientext finden Sie hier: EmpCo-Richtlinie
Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 27.03.2026 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Das bedeutet, dass wahrscheinlich im Gesetz gegen unlautere Geschäftsbedingungen (UWG) hinsichtlich allgemeinen Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln, Aussagen zu sozialen Produktmerkmalen "nachgebessert" wird. Klar verboten sind dann:
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem
  • allgemeine Umweltaussagen, wenn man sie nicht nachweisen kann.
  • Umweltaussagen mit falschem Bezugspunkt.
  • Die Werbung mit der Kompensation von Treibhausemissionen.
  • Social Washing
  • Werbung mit künftigen Umweltleistungen
Die weitere Richtlinie zum Thema Greenwashing, die sog. Green Claims-Richtlinie, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und soll die EmpCo-Richtlinie weiter ergänzen. Ein entsprechender Vorschlag wurde am 12.03.2024 vom EU-Parlament beschlossen. Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist unter Aktenzeichen: 2023/0085(COD) | Legislative Beobachtungsstelle | Europäisches Parlament (europa.eu) veröffentlicht. Die Verhandlungen im Rat sowie die darauf folgenden Trilogverhandlungen werden erst nach der Europawahl (Juni 2024) stattfinden.
 
Hauptpunkte der Green Claims-Richtlinie:
  • Eine Vorab-Zertifizierung für die Verwendung von Umweltaussagen (Green Claims) soll innerhalb von 30 Tagen durch Gutachter stattfinden.
  • Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeiter und max. zwei Mio. Euro Jahresumsatz) sollten nicht unter die neuen Regelungen fallen. KMU (unter 250 Beschäftigte und bis zu 50 Mio. Euro Jahresumsatz) sollen außerdem ein zusätzliches Jahr Zeit erhalten, um die neuen Vorschriften umzusetzen.
  • Unternehmen, die gegen die Regeln verstoßen, können nach dem Vorschlag von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden und müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 4% ihres Jahresumsatzes rechnen.
Hilfreiche Informationen finden Sie auch in dem Leitfaden der GS1 Germany GmbH, der als Orientierung im Bereich Green Claims unterstützen kann. Nach Inkrafttreten der nationalen Rechtsakte sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Quelle: DIHK und IHK München und Oberbayern (abgeändert)