Öko-Design: Teilnahme in Vorstudien + Rückmeldung zu Diskussionspapieren der Kommission bis 11. März 2025

Die Öko-Design Verordnung trat im Juli 2024 in Kraft. Nun können sich Unternehmen an den Vorstudien zur Erarbeitung sektorspezifischer Produktanforderungen einbringen.
Teilnahme in Vorstudien zu Öko-Design Anforderungen für bestimmte Produktgruppen
Die Öko-Design Verordnung ist eine Rahmengesetzgebung und legt den Grundstein für die spätere Annahme konkreter Vorschriften, entweder produktbezogen oder horizontal – auf der Grundlage von Produktgruppen mit ähnlichen Merkmalen. Die Kommission hat ein Öko-Design Forum ins Leben gerufen, um Stakeholder eng in den Prozess einzubinden. Die DIHK nimmt als Mitglied des europäischen Dachverband Eurochambres an den Treffen des Öko-Design Forums teil.
Laut Entwurf des ersten Öko-Design-Arbeitsplans der Europäischen Kommission werden folgende Produktgruppen in den folgenden Jahren für die Erarbeitung konkreter Öko-Design Anforderungen priorisiert werden:
Finale Produkte:
  • Textil / Bekleidung: Ende 2026 oder Anfang 2027
  • Möbel: 2028
  • Reifen: 2027
Zwischenprodukte:
  • Stahl: Q4 2026
  • Aluminium: 2027
Horizontale Anforderungen:
  • Reparierbarkeit: 2026
  • Recyclingfähigkeit und Recyclinginhalt von Elektro- und Elektronische Geräte: 2028
Die Erarbeitung der Öko-Design Vorschriften werden neben dem Input aus dem Öko-Design Forum stark auf den Ergebnissen von Vorstudien zu den jeweiligen Produktgruppen basieren, welche teilweise schon angelaufen sind. Bei diesen Vorstudien können sich Unternehmen und Interessensvertretungen aus den bestimmten Sektoren einbringen, um die Sicht der betroffenen Unternehmen darzustellen. Eine Übersicht der Studien sowie Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter folgendem Link: Product groups | Product Bureau. Eine frühe Beteiligung der betroffenen Unternehmen in den Vorstudien ist der beste Weg, um die Öko-Design Anforderungen unternehmensfreundlich und praxisnah zu gestalten.

Konsultation bis 11. März 2025: Vernichtungsverbot von Kleidung sowie Offenlegungspflichten der Vernichtung von Konsumgütern

Derzeit konsultiert die Europäische Kommission das Öko-Design Forum zu zwei Arbeitsdokumenten.
Arbeitsdokument zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte
Artikel 24 der Verordnung schreibt die Offenlegung von Informationen über Wirtschaftsakteure vor, die nicht verkaufte Verbraucherprodukte entsorgen oder in ihrem Namen entsorgen lassen. Die Kommission muss einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Einzelheiten und das Format dieser Offenlegung festgelegt sind, einschließlich der Abgrenzung von Produktarten oder -kategorien und der Art und Weise, wie diese Informationen überprüft werden sollen. Das Arbeitsdokument bietet einen vorläufigen Überblick über den vorgesehenen Inhalt des Durchführungsrechtsakts. Das Dokument enthält Einzelheiten zu:
  • dem Entwurfsformat
  • der vorgesehenen Abgrenzung von Produktarten oder -kategorien
  • der Überprüfung
Arbeitsdokument zur Ausnahmeregelung bzgl. des Vernichtungsverbots von Kleidung und Schuhen
Die Öko-Design Verordnung führt ein Verbot der Vernichtung nicht verkaufter Bekleidung und Bekleidungszubehörteile sowie von Schuhwaren ein, wobei die Vernichtung nur unter bestimmten Ausnahmen zulässig ist. Die Ausnahmen sind:
  • Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe;
  • Schäden an Produkten, die durch ihre Handhabung verursacht oder nach der Rückgabe der Produkte festgestellt werden und nicht kosteneffizient repariert werden können;
  • Ungeeignetheit der Produkte für den vorgesehenen Zweck, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Unions- und nationalen Rechts und der technischen Normen;
  • Nichtannahme von Produkten, die zur Spende angeboten werden;
  • Ungeeignetheit der Produkte zur Vorbereitung für die Wiederverwendung oder zur Wiederaufbereitung;
  • Unverkäuflichkeit von Produkten aufgrund der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich gefälschter Produkte;

Das Arbeitsdokument der Kommission beschreibt die geplante Spezifizierung der Ausnahmeregelungen und wie Wirtschaftsakteure im Vorgriff auf Marktüberwachungsmaßnahmen seitens der Behörden die Einhaltung dieser Ausnahmeregelungen nachweisen können.
Im Anhang finden Sie die Original-Dokumente in Englisch, sowie eine KI-unterstütze Übersetzung auf Deutsch (Richtigkeit der Angaben ohne Gewähr).
Bitte teilen Sie uns bis 11. März mit, ob Sie hierzu Anmerkungen haben Wir werden diese via Eurochambres an die Kommission herantragen.
Quelle: DIHK