EU-Biozidprodukte-Verordnung: Hersteller und Importeure von Bioziden müssen bis 1. September 2015 Aufnahme in "Artikel 95-Liste" sicherstellen

Ab 1. September 2015 dürfen Unternehmen Biozidprodukte nur noch in Verkehr bringen, wenn der jeweilige Hersteller oder Importeur für den entsprechenden Wirkstoff in der Liste nach Artikel 95 der Biozidprodukte-Verordnung (BPV) aufgeführt ist. Betroffene Unternehmen sollten rechtzeitig mit ihren Vorbereitungen zur Aufnahme in die Liste beginnen.
Nach der BPV darf ab September ein Biozidprodukt, das aus einem in der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlichten Liste („Artikel 95-Liste“) aufgeführten Stoff besteht, diesen enthält oder erzeugt, nur noch dann vermarktet werden, wenn der Stoff- oder Biozidproduktehersteller bzw. der jeweilige Lieferant für die entsprechende Produktart in der Liste aufgeführt ist. Wird ein Biozidprodukt von außerhalb der EU importiert, muss der Importeur in der Liste stehen.
Anbieter, die Biozidprodukte in Verkehr bringen, können anhand der „Artikel 95-Liste“ prüfen, ob ihre Lieferanten für die jeweiligen Produktarten gelistet sind und ggf. diese bitten, dies bis zum 1. September sicherzustellen.
Um in die Liste aufgenommen zu werden, müssen Unternehmen bei der ECHA ein Dossier oder aber eine Zugangsbescheinigung für ein Dossier eines anderen Unternehmens einreichen. Firmen, die am Arbeitsprogramm gemäß Artikel 89 der Biozidverordnung teilnehmen, werden automatisch in die Artikel 95-Liste aufgenommen.
Betroffene Unternehmen sollten unbedingt rechtzeitig mit ihren entsprechenden Vorbereitungen beginnen. Nicht zuletzt die Kommunikation bzw. Verhandlungen über den Austausch von Daten in der Lieferkette können aufwendig sein. Zudem benötigt die ECHA Zeit zur Bewertung der Anträge und verlangt unter Umständen die Nachreichung zusätzlicher Daten.
Zur aktuellen „Artikel 95-Liste“ (Stand: 30.01.2015) gelangen Sie hier. Sie wird von der ECHA regelmäßig aktualisiert werden. 
Zudem hat der DIHK in 2014 gemeinsam mit drei Fachverbänden eine Informationsbroschüre zur BPV veröffentlicht (vgl. nebenstehender Link).
Hintergrund:
Die Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist seit Juli 2012 in Kraft und gilt seit September 2013 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt müssen danach alle Biozide auf ihre Wirkstoffe untersucht und bei der ECHA registriert werden. Sie dürfen nur noch dann gewerblich angeboten oder verwendet werden, wenn sie zugelassen wurden.
Allein in Deutschland sind mehr als 30.000 Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel, Schutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf dem Markt.
Quelle: DIHK