Ökodesign Update

Am 12. Juli 2023 hat das Europäische Parlament über seinen Standpunkt zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte abgestimmt.
Bereits am 30. März 2022 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte vorgelegt. Die vorgeschlagene Verordnung würde Regeln festlegen, die für alle Produkte im Binnenmarkt gelten und darauf abzielen, diese langlebiger, wiederverwendbar, reparierbar, aufrüstbar, recycelbar und allgemein weniger umweltschädlich zu machen. Die Verordnung würde Regeln für einen digitalen Produktpass, ein umweltfreundliches öffentliches Beschaffungswesen und ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Waren umfassen. Der Rat hat seinen Standpunkt zu diesem Vorschlag am 22. Mai 2023 festgelegt.

Vorläufige Einschätzung der DIHK

(bitte beachten Sie, dass der endgültige Text noch nicht vorliegt):
 
Positive Aspekte
Die Gesetzgebung gibt den Unternehmen ausreichend Zeit, sich an die Ökodesign-Vorschriften anzupassen (Art. 5 Abs. 5 f a - neu), bewertet mögliche Interessenkonflikte während der Folgenabschätzung (Art. 5 Abs. 4 b), stärkt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Art. 5 Abs. 4 c a - neu) und stellt sicher, dass bei der Entwicklung technischer Kriterien sowohl die Produktleistung als auch die Sicherheit berücksichtigt werden (Art. 5 Abs. 5 a). Der Vorschlag erkennt auch die bestehenden Datenbanken im Digitalen Produktpass an (Art. 10 Abs. 1 a - neu).
Negative Aspekte
Besorgniserregend sind die mögliche Einstufung des Recyclings als Zerstörung unverkaufter Produkte (Art. 2 Abs. 1 Nr. 35) und die Ausweitung der Möglichkeit, die Verwendung bestimmter Chemikalien in Produkten zu beschränken, die in erster Linie der Sicherheit dienen (Art. 6 Abs. 3). Darüber hinaus könnte die Einführung eines "Repairability Score" die Verbraucher mit einer zusätzlichen Kennzeichnung verwirren (Art. 7 Abs. 4 a - neu).
Unklare Auswirkungen
Geklärt werden müssen: Die Definition von "unverkauften Verbraucherprodukten" (Art. 2 Abs. 1 Nr. 37), die mögliche Redundanz einer Verbraucher-Vergleichsplattform (Art. 12 a - neu), die ungewissen Auswirkungen auf Online-Marktplätze und deren Durchsetzung der Ökodesign-Vorschriften (Art. 29 Abs. 1).

Bericht über den Vorschlag: Link
Pressestatement des Europäisches Parlaments: Link
Quelle: DIHK