UVP-Anpassungsgesetz: Bitte um Rückmeldung zum Referentenentwurf bis 21. August 2026
Das BMUKN hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines UVP-Anpassungsgesetzes eingeleitet. Der Entwurf beinhaltet bestimmte Erleichterungen für den Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben. Für Industriezonen und Städtebauprojekte werden Schwellenwertanhebungen zur allgemeinen Vorprüfung vorgeschlagen.
Als besonders relevant erscheinen auf den ersten Blick folgende Regelunge im RefE :
- Erleichterungen für dem Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben
Nach § 9 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1a UVPG sollen dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung freigestellt werden. Die Anlage 1a listet verschiedene Änderungen an Windkraftanlagen, Biogasanlagen, Gasspeicher, Photovoltaik auf Deponien und Maßnahmen zur Minderung von Deponie-Methanemissionen sowie die Elektrifizierung von Gasdruckregel- und Messanlagen. Die Regelung zum standortnahen Mastaustausch bei Freileitungen steht im Entwurf noch in eckigen Klammern. Sie soll noch geprüft werden.
Das Anschreiben führt aus: „Die Bundesregierung prüft noch, inwiefern europarechtskonform weitere Vereinfachungen der Anlage 1 UVPG in Betracht kommen.“ … „Die Bundesregierung prüft insbesondere, ob und ggfs. wie und in welchem Umfang Maßnahmen zur Zielerreichung nach der Wasserrahmen-Richtlinie von der UVP freigestellt werden können. - Erleichterung für die Bauleitplanung
Der bisherige § 50 BauGB wird neu gefasst. Neu im Wortlaut ist der Absatz 3: „Für Bebauungspläne nach § 2 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b können die Länder durch Landesgesetz bestimmen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9 abweichend von Absatz 2 im landesrechtlichen Zulassungsverfahren durchgeführt wird. In diesem Fall entfällt insoweit die Verpflichtung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans.“ Der frühere Absatz 3 wird gestrichen. In der Begründung heißt es dazu: „da die Umweltverträglichkeitsprüfung zukünftig nur noch entweder im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans oder im nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt werden soll.“
Ein neuer Absatz 3 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1 UVPG ausschließlich auf der Ebene eines landesrechtlich geregelten Zulassungsverfahrens durchzuführen. In diesem Fall entfällt die UVP-Pflicht auf der Ebene des Bebauungsplans. - Erleichterung für Bau von Industriezonen oder Städtebauprojekten
In Anlage 1 sollen die unteren Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bei Industriezonen (18.5) und Städtebauprojekte (18.7) von bisher 20 000 auf 30 000 oder 50 000 m² (beides noch in eckigen Klammern) angehoben werden.
Weitere Änderungen
Der Referentenentwurf nimmt weitere Änderungen am UVPG vor, verweist dazu jedoch in der Begründung auf die Notwendigkeit der Umsetzung von EuGH-Urteilen. Unter anderem soll die Kumulationsprüfung nicht länger davon abhängen, dass Vorhaben durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG soll dazu gestrichen werden.
UVP-Portale Verordnung
Mit dem Referentenentwurf ist auch die Ausweitung der UVP-Portale um Daten aus Verfahren der Strategischen Umweltprüfung geplant.
Mit dem Referentenentwurf ist auch die Ausweitung der UVP-Portale um Daten aus Verfahren der Strategischen Umweltprüfung geplant.
Erste Einordnung
Der Referentenentwurf stellt insgesamt Erleichterungen für bestimmte Vorhaben insbesondere im Bereich der Erneuerbaren Energien dar. Die Erwartungen aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern zur Föderalen Modernisierungsagenda erfüllt er jedoch nicht. Die DIHK plant deshalb, dem BMUKN eine DIHK-Stellungnahme mit Verbesserungsvorschlägen zu senden. Dafür freuen wir uns über Rückmeldung bis zum 21. August.
Besonders interessieren würden uns Hinweise zu:
- Anhebung von Schwellenwerten in Anlage 1 zur Reduzierung der UVP-pflichtigen oder Vorprüfungspflichtigen Vorhaben,
- Vorgaben zur Reduzierung des Aufwandes der Vorprüfung oder UVP sowie der Dokumentation und Öffentlichkeitsbeteiligung
- Welche weiteren Änderungsvorhaben von der UVP-Pflicht befreit werden sollten
Den Referentenentwurf finden Sie hier:
Referentenentwurf UVP-AnpassungsG LuV 27.07.2026.pdf
Referentenentwurf UVP-AnpassungsG LuV 27.07.2026.pdf
Speziell zu Möglichen Erleichterungen für Maßnahmen zur Zielerreichung nach der WRRL hat das BMUKN zusätzlich einen Fragenkatalog versandt:
Fragenkatalog zur UVP-Pflicht von Maßnahmen zur Erreichung von Zielen nach der Wasserrahmen-RL.pdf
Fragenkatalog zur UVP-Pflicht von Maßnahmen zur Erreichung von Zielen nach der Wasserrahmen-RL.pdf
Hinweis zur Modernisierungsagenda
Die vom Kanzler und den Ministerpräsidenten der Länder beschlossene Förderale Modernisierungsagenda enthält mehrere Beschlüsse zur Vereinfachung des UVPGs:
3.4 Dokumentation bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Dokumentationsaufwand der Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch eine Vollzugshilfe wird bis zum 30.06.2026 deutlich reduziert und die Anzahl der UVP-Vorprüfungen verringert. Darüber hinaus wird in § 24 UVPG klargestellt, dass die Behörde in ihrer zusammenfassenden Darstellung auf sonstige Unterlagen Bezug nehmen darf und diese nicht paraphrasiert werden müssen. Die Länder und der Bund optimieren die Durchführung von Umweltprüfungen, um unter anderem die Anzahl der Gutachten zu verringern und unnötige Doppelprüfungen zu vermeiden.
2.4 Reduzierung von Anforderungen nach dem UVPG
Der Bund wird dazu bis zum 31.12.2026 eine unions- und völkerrechtskonforme Reduzierung von Anforderungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung von Planungsverfahren herbeiführen und dabei insbesondere Folgendes regeln:
- Anhebung der Schwellenwerte für Vorhaben mit UVP-Pflicht bzw. Definition von Bagatellschwellen,
- Aussetzung der UVP-Vorprüfung für Änderungsgenehmigungen,
- Konzentration des Prüfverfahrens durch Reduzierung der Öffentlichkeitsbeteiligung auch bei UVP-Pflicht sowie nur einmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Planverfahrens,
- Verzicht auf UVP bei unwesentlichen Änderungen eines Vorhabens.
Mit den vorgenannten Maßnahmen sollen insbesondere Wettbewerbsnachteile in Deutschlands beseitigt werden. Daher werden, soweit in unmittelbaren Anrainerstaaten Deutschlands höhere Schwellenwerte für die UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben bestehen, diese höheren Schwellenwerte auch in Deutschland eingeführt, wenn nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen. Soweit Vorhaben in diesen nachbarstaatlichen Gesetzen entweder als gar nicht UVP-pflichtig ausgewiesen oder mit höheren Schwellenwerten für die UVP-Pflichtigkeit versehen sind, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Anlage 1 zum deutschen UVP-Gesetz, wobei materielle Umweltstandards unberührt bleiben.
Das neue Instrument des erleichterten Vorbescheides in § 9 Abs. 1a BImSchG wird ab dem 01.01.2027 unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen auch für weitere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen vorgesehen. Hierdurch erfolgt eine Befreiung von der Pflicht zur vorläufigen Gesamtbeurteilung sowie zur vorläufigen Umweltverträglichkeitsprüfung.
Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - IHK_DE
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