31. BImSchV: Änderung im Bundesrat - Ausschüsse
Der Bundesrat entschied am 25. September 2026 über die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt für die 31. BImSchV eine Ausnahme für Ölmühlen und den Verzicht auf die vorgesehene Sachverständigenprüfung der Lösemittelbilanzen.
Die Ausschüsse empfehlen den Bundesländern, dem Regierungsentwurf unter folgenden Maßgaben zuzustimmen: In Ziffer 16 empfiehlt der Wirtschaftsausschuss Ausnahmen von den Grenzwerten der 31. BImSchV für Ölmühlen, die n-Hexan als Extraktionsmittel einsetzen. Betroffene Unternehmen berichten seit Jahren, dass sie die national vorgeschriebenen Grenzwerte mit wirtschaftlich verhältnismäßigen Mitteln nicht einhalten können. Bislang behelfen sich die Länder deshalb mit Einzelfallausnahmen nach § 11 der 31. BImSchV, die uneinheitlich gehandhabt werden und für die Unternehmen Rechtsunsicherheit bedeuten. Die DIHK hat sich deshalb für eine entsprechende Ausnahme eingesetzt und empfiehlt den Ländern, der Maßgabe zuzustimmen.
Ziffer 17 zielt auf die Streichung von Artikel 3 Nummer 5 und damit auf den Verzicht auf die geplante wiederkehrende Prüfung der Lösemittelbilanzen durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder öffentlich bestellte Sachverständige. Weder die Industrieemissionsrichtlinie noch die BVT-Schlussfolgerungen 10 sehen eine solche Prüfung vor. Dies entspricht ebenfalls der DIHK-Stellungnahme zum Referentenentwurf.
Die Drucksachen im Bundesrat zur Verordnung finden Sie hier: BR-Drucksache 422/1/26