Immissionsschutz: Trilogeinigung bei EU-Luftqualitätsrichtlinie

Der Europäische Rat hat sich am 9. November 2023 auf eine Position zur Luftqualitätsrichtlinie verständigt. Die Mitgliedstaaten schlagen unter anderem erweiterte Ausnahmemöglichkeiten bis zum Jahr 2040 vor (Artikel 18).
Für das Erstellen von Luftqualitätsplänen sollen sie 3 statt bisher 2 Jahre Zeit erhalten (Artikel 19). Zudem erweitern sie die Möglichkeiten, grenzüberschreitende Luftschadstoffe zu berücksichtigen (Artikel 21). Die Regelungen zu Klagemöglichkeiten, Schadensersatz und Strafen will der Rat deutlich stärker einschränken (Artikel 27-29).
An der Höhe der Grenzwerte nahmen die Mitgliedstaaten im Vergleich zum Kommissionsentwurf keine Änderungen vor. Die Bundesregierung hatte nach Diskussionen im Bundestag die Fraktionen informiert, dass sie sich für Ausnahmemöglichkeiten und Flexibilisierungen einsetzen würde.
Rat, Parlament und Kommission müssen nun im Trilog Kompromisse finden. Das EU-Parlament hatte sich bereits im Oktober u. a. für sehr viel strengere Grenzwerte ausgesprochen.
UPDATE
EU-Kommission, Parlament und Rat haben am 20.02.2024 in den Trilogverhandlungen eine politische Einigung zur Änderung der EU-Richtlinie über Luftqualität erzielt. 
Den Pressemitteilungen zufolge bleiben die Jahresgrenzwerte weitgehend bei den Vorschlägen der Kommission: Die Jahresmittelgrenzwerte für Feinstaub (PM2,5: 10 µg/m³) und Stickstoffdioxid (NO2: 20 µg/m³) werden für das Jahr 2030 nahezu halbiert. Das Parlament hatte die weitere Absenkung der Grenzwerte auf die Empfehlungen der WHO gefordert. Die Mitgliedstaaten setzen sich dagegen weitegehend mit ihrer Forderung nach mehr Flexibilität durch: Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten eine Verschiebung der Frist 2035 bzw. 2040 begründen. Für Deutschland hatte das Umweltbundesamt Prognosen für die Entwicklung der Luftqualität berechnen lassen. Nach unveröffentlichten Prognosen des Umweltbundesamtes können die Grenzwerte im Jahr 2030 für NO2 an 12 Prozent und für PM2,5 an 18 Prozent der Messstationen in Deutschland nicht eingehalten werden. Ob die Ausnahmen für die Fristverschiebung genutzt werden können, wird vom finalen Richtlinientext und der nationalen Umsetzung abhängen. Parlament und Rat müssen dem Kompromiss noch zustimmen.

Pressemitteilung des Rates:

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Quelle: DIHK