Immissionsschutz: Bundeskabinett beschließt Änderung der 13., 17. und 31. BImSchV

Die Änderung der 13. BImSchV (Großfeuerung), 17. BImSchV (Abfallverbrennung) und 31. BImSchV (LösemittelV) setzen BVT-Schlussfolgerungen und IED-Richtlinie um.
Zur 31. BImSchV hat die Bundesregierung die Empfehlung der DIHK nur teilweise umgesetzt. Um Ölmühlen nicht zu benachteiligen, sollten die Grenzwerte an das Europarecht angepasst werden.
Im Vergleich zum Referentenentwurf enthalten die Verordnungsänderungen nicht mehr die Einführung einer Verwaltungsvorschrift für das Abgasmanagement- und -Behandlungssysteme in der Chemiebranche (VwV WGC). In Artikel 1 sollen die BVT-Schlussfolgerungen aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 mit Blick auf Großfeuerungsanlagen umgesetzt werden. Ein neuer Artikel 2 sieht die Anpassung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen an die Industrieemissionsrichtlinie (IED) vor. Hierfür sollen Regelungen des § 20a zu den Emissionen beim An- und Abfahren „weiterentwickelt“ werden. Zudem verschärfen sich bestimmte Messverpflichtungen.
In Artikel 3 soll die derzeit geltende Pflicht zur Prüfung der Lösungsmittelbilanz durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durch eine Prüfung durch fachkundige Personen ersetzt werden. Für die Bestellung der Sachverständigen waren bisher unter anderem öffentlich bestellte und vereidigte (IHK) Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung zugelassen. Die Prüfung soll zukünftig durch Personen mit einschlägiger Fachkunde auf dem Gebiet der Lösungsmittelbilanzen erfolgen. Wie in der DIHK-Stellungnahme empfohlen, wurde in der Begründung nun zumindest klargestellt, dass „die für das Sachgebiet 4412 öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ohne weitere Prüfung zum Kreis dieser fachkundigen Personen“ gehören.
Nicht aufgegriffen hat die Bundesregierung die Forderung betroffener Unternehmen nach einer Ausnahme von § 3 Absatz 3 der 31. BImSchV. Nach Rückmeldungen von Ölmühlenbetreibern geht Deutschland in § 3 Absatz 3 Satz 1 beim Grenzwert für flüchtige organische Verbindungen mit den Gefahrenhinweisen H341 oder H351 über die europarechtlich vorgeschriebenen Anforderungen hinaus. Bei Ölmühlen wird die Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter in gefassten Abgasen regelmäßig überschritten. Europarechtlich ist dieser Grenzwert nicht vorgeschrieben. Um die Werte einzuhalten, müssten die Anlagen mit einer gasbetriebenen Nachverbrennung investieren. Dies würde nicht nur erhebliche Mehrkosten und Wettbewerbsnachteile, sondern auch hohe CO2-Emissionen verursachen. Bundestag oder Bundesrat sollten für diesen Fall deshalb eine generelle Ausnahme beschließen. Im Jahr 2023 fand ein entsprechender Änderungsantrag keine Mehrheit.
Der Verordnungsentwurf liegt aktuell dem Bundestag zur Beratung vor. Er kann die Verordnung innerhalb von vier Sitzungswochen ablehnen oder ändern. Danach wird er den Ländern im Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt
Den Regierungsentwurf als Drucksache im Bundestag finden Sie hier: Link
DIHK Stellungnahme zum Referentenentwurf finden Sie rechts unter “Weitere Informationen” zum Herunterladen.
Den Änderungsantrag aus dem Jahr 2023 finden Sie hier: Link
Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - IHK_DE