IED-Umsetzung: Änderungen zum Artikelgesetz und Zeitplan

Die Änderungen aus den Beschlussempfehlungen des Umweltausschusses des Bundestages dienen zum einen der besseren 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben und zum anderen der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Der Bundesrat muss den Änderungen noch zustimmen.
Der Bundestag hat am 9. Juli 2027 dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Artikelgesetz) mit zahlreichen Änderungen zugestimmt. Die Änderungen aus den Beschlussempfehlungen des Umweltausschusses des Bundestages dienen zum einen der besseren 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben und zum anderen der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Der Bundesrat muss den Änderungen noch zustimmen.
Die Beschlussempfehlungen des Umweltausschusses ändern auf 150 Seiten einen Großteil des im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Artikelgesetzes, das bereits auf 250 Seiten Änderungen an sieben Gesetzen umfasst. Eine finale Druckfassung liegt noch nicht vor. Die Bundesländer müssen dem Gesetz noch zustimmen, dies gilt für die nächste Sitzung am 25. September 2026 als wahrscheinlich.
Mit den Änderungen setzt der Bundestag viele Empfehlungen aus der DIHK-Stellungnahme um. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

Ausnahmeregelungen

Die Industrieemissionsrichtlinie erlaubt, in Artikel 15 weniger strenge Emissionsgrenzwerte (Absatz 5) oder weniger strenge verbindliche Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerte (Absatz 6) festzulegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte „gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten“ bzw. bei den Umweltleistungswerten „zu erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen“ führen würde. Sie müssen sich zudem aus den Gründen „a) geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen“ oder „b) technische Merkmale“ der Anlage ergeben.
Im Regierungsentwurf sah die Bundesregierung für das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) dafür drei Wege vor: § 7a BImSchG in Rechtsverordnungen, § 12a in einer Einzelfallentscheidung und § 48 in einer Verwaltungsvorschrift. Die Grundlage geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen wurde hier allerdings nur für Abweichungen von Umweltleistungsgrenzwerten und „in Bezug auf Wasser“ aufgenommen. Der Bundestag erweitert die Abweichungsregelung nun für Emissionen von Gerüchen und Lärm im Wege von Verordnungen (§ 7a BImSchG) oder Verwaltungsvorschriften (§ 48 BImSchG). Für Umweltleistungsgrenzwerte entfällt die Einschränkung „in Bezug auf Wasser“. Auch im Wasserhaushaltsgesetz (§ 61c und § 61g WHG) wurde der Grund geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen für mögliche Ausnahmen auf dem Verordnungsweg ergänzt. Damit setzt auch der Bundestag nicht alle Ausnahmeregelungen der Industrieemissionsrichtlinie für alle möglichen Wege um, kommt diesem Ziel jedoch ein deutliches Stück näher.

Veröffentlichung der konsolidierten Fassung von Inhalts- und Nebenbestimmungen

Der Regierungsentwurf sah in § 10 Absatz 8a Nr. 3 BImSchG die Veröffentlichung von konsolidierten Inhalts- und Nebenbestimmungen vor. Unternehmen und Behörden erwarten hiervon einen erheblichen Mehraufwand und Verzögerungen im Genehmigungsverfahren, da sich das Zusammentragen der teilweise sehr umfangreichen Bestimmungen in vielen Fällen sehr zeitaufwändig gestalten würde. Der Bundestag ergänzt dazu nun die Klarstellung, dass diese konsolidierte Fassung nur veröffentlicht werden muss, „sofern eine solche bei der zuständigen Behörde vorliegt“.

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Der größte Teil der Änderungen des Bundestages zielt auf die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Damit sollen weitere Beschlüsse des Bund-Länder-Beschleunigungspaktes und der Modernisierungsagenda umgesetzt werden. Das betrifft folgende Regelungen:
  1. Einschränkung der „Jedermanns-Beteiligung“: In den Begriffsbestimmungen in § 1 Absatz 11 BImSchG und den Regelungen zum Genehmigungsverfahren in § 10 Absatz 3 wird klargestellt, dass die betroffene Öffentlichkeit Personen umfasst, „deren Belange durch die Genehmigungsentscheidung berührt“ werden. Dazu gehören auch Umweltvereinigungen.
  2. Zulassung des vorzeitigen Beginns: In § 8a BImSchG wird konkretisiert, dass die vorläufige Zulassung von Vorhaben „unverzüglich, spätestens nach 8 Wochen“ zu erteilen ist. Zudem wird klargestellt, dass relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen dürfen. In der Begründung wird klargestellt, dass die Prognoseentscheidung „auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse“ getroffen wird und keine „vertieften oder abschließende Untersuchungen“ notwendig sind.
  3. Elektronisches Genehmigungsverfahren: In § 10 Absatz 1 wird die schriftliche Form der Antragstellung gestrichen. Allerdings kann die Behörde weiterhin die schriftliche Form verlangen, sofern die Bearbeitung anders nicht möglich ist. Auch können Antragsteller im Fall eines „berechtigten Interesses“ weiterhin schriftliche Anträge stellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist auch der Genehmigungsbescheid elektronisch zuzustellen. Auch in der 9. BImSchV werden Vorgaben zu schriftlichen Anträgen, Nachweisen oder Zustellungen gestrichen.
  4. Veröffentlichung im Amtsblatt: In § 10 Absatz 3, § 16c BImSchG und § 8 der 9. BImSchV wird die Pflicht zur Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt gestrichen. Behörden erwarten hiervon mehrere Wochen Zeitersparnis.
  5. Stichtagsregelung: In § 10 Absatz 5 entfällt die Verlängerungsmöglichkeit der einmonatigen Frist zur Behördenbeteiligung künftig für alle Anlagen. Bisher war dies nur für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien vorgesehen. Auch muss die zuständige Behörde die Entscheidung der zu beteiligenden Behörde auf Antrag für alle Anlagen ersetzen. Sie hat dabei den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auf das Ende der Beteiligungsfrist anzunehmen. Für den Arten- und Habitatschutz bleibt dies Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien vorbehalten.
  6. Fakultativer Erörterungstermin: Nach § 10 Absatz 6 wird ein Erörterungstermin künftig nur noch auf Antrag der Antragsteller durchgeführt. Entsprechend werden die Regelungen in § 16 und § 17 der 9. BImSchV gestrichen, die den Behörden Kriterien zur Entscheidung über den möglichen Wegfall oder der Verlegung eines solchen Termins vorgeben. Fakultativ war der Termin nach diesen Regelungen bisher nur für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder Herstellung und Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien.
  7. Nachreichen von Unterlagen: In § 12 Absatz 2a BImSchG wird klargestellt, dass Genehmigungen mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden können, wenn bestimmte Unterlagen oder Angaben noch nachzureichen sind.
  8. Fristverkürzung bei Anträgen von Störfallbetrieben: Nach § 23b soll die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf störfallrelevante Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nur noch einmalig verlängert werden dürfen. Jede weitere Verlängerung bedarf der Zustimmung des Antragstellers.
Die Drucksachen enthalten darüber hinaus zahlreiche weitere Klarstellungen und Ergänzungen. Mit dem Beschluss zur Umsetzung der IED in nationales Recht, werden die Bundesländer auch die Mantelverordnung zur Änderung der zahlreichen Verordnungen aufnehmen. Dies hatten sie mit Blick auf die Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag pausiert.
Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - IHK_DE