IED: Bundesrat stimmt Umsetzung mit zahlreichen weiteren Änderungen zu
Der Bundesrat hat am 25. September 2026 dem Artikelgesetz und der Mantelverordnung zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) zugestimmt. In Entschließungen zu beiden Vorlagen fordert er eine strikte Eins-zu-eins-Umsetzung und weitere Entlastungen. Den Verordnungen stimmten die Länder unter Maßgabe zahlreicher Änderungen zu. Die Bundesregierung muss diesen noch zustimmen.
Die Länder stimmten über drei Vorlagen zur Umsetzung der IED ab: das Artikelgesetz, das der Bundestag bereits am 9. Juli mit zahlreichen Änderungen beschlossen hatte, die Mantelverordnung sowie ein Verordnungspaket aus der 13., 17. und 31. BImSchV. Zum Artikelgesetz fassten die Länder eine Entschließung. Den Verordnungen stimmten sie unter Maßgabe zahlreicher Änderungen zu. Diesen muss die Bundesregierung vor einer möglichen Verkündung noch entsprechen.
Entschließung zum Artikelgesetz
In ihrer Entschließung kritisieren die Länder, dass die Ausnahmemöglichkeiten der IE-Richtlinie trotz der Verbesserungen durch den Bundestag nicht vollständig genutzt werden. Zudem soll die Zulassung abweichender Emissionswerte als Soll-Regelung ausgestaltet werden. Der Bundesrat erwartet von der Direktgeltung der BVT-Schlussfolgerungen erhebliche Rechtsunsicherheiten und fordert, darauf zu verzichten. Außerdem schlägt er eine Bund-Länder-Industrie-Arbeitsgruppe zur Umsetzung im Vollzug sowie eine zeitnahe Evaluation vor. Die Bundesregierung ist an die Entschließung nicht gebunden.
Maßgaben zur Mantelverordnung
Der Mantelverordnung zur IED-Umsetzung hat der Bundesrat nur unter Maßgabe von 46 Änderungen zugestimmt. Dazu zählen weitere Erleichterungen in der 4. BImSchV, etwa der Verzicht auf das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder die Anhebung der Schwellenwerte für die Lagerung entzündbarer Gase (beispielsweise Flüssiggas) von bisher 3 auf 10 Tonnen. In der Umweltmanagementverordnung (45. BImSchV) soll die Pflicht entfallen, Informationen im Internet zu veröffentlichen. Zudem kann das System erstmals durch ein internes Audit nachgewiesen werden. Neben ISO 14001 und EMAS sollen auch branchenspezifische Umweltmanagementsysteme anerkannt werden. Die Länder beschlossen außerdem, die 11. BImSchV (Emissionserklärung) außer Kraft zu setzen und den Fortbildungszyklus für Immissionsschutzbeauftragte nach der 5. BImSchV von bisher zwei auf drei Jahre zu verlängern. Nach der 9. BImSchV wird die Teilnahme benannter Fachbehörden an einer Antragskonferenz verpflichtend.
hrheit fanden dagegen die von der Wirtschaft unterstützten Vorschläge, die neue 45. BImSchV bis zum Abschluss des Umwelt-Omnibus zu streichen und die zeitweilige Lagerung von Bodenaushub, Steinen und Baggergut am Entstehungsort von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht auszunehmen. Das BMUKN hatte zu bestimmten Anträgen der Bundesratsausschüsse ein Verkündungshindernis formuliert. Diesen Anträgen stimmte der Bundesrat nicht zu.
Änderung der 13., 17. und 31. BImSchV
Zur Umsetzung der IED und der BVT-Schlussfolgerungen wurden weitere Immissionsschutzverordnungen geändert. Die vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagene Ausnahme vom Emissionsgrenzwert für n-Hexan bei Ölmühlen in der 31. BImSchV fand erneut keine Mehrheit.
Die Finalen Gesetzestexte sind aufgrund der zahlreichen Änderungen von Bundestag und Bundesrat noch sehr unübersichtlich.
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Artikelgesetz
Mantelverordnung
Änderung der 13., 17. und 31. BImSchV