EU-Richtlinienentwurf zur Novelle der IED vorgelegt – kurze Zusammenfassung

Die EU-Kommission hat am 5.4.2022 den Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Änderung der IE-Richtlinie (IED = Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien vorgelegt (COM/2022/156 final). Der Entwurf ist hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0156R%2802%29&qid=1651130627889. Hintergrund der Novelle ist der EU Green Deal.
 

A. Ziele der Überarbeitung der IED

Laut dem Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Überarbeitung der IED vom 5.4.2022 (auf Seite 4 und 5) werden mit der Überarbeitung der Richtlinie insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt (Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0156R%2802%29&qid=1651130627889):
  • „Verbesserung der Wirksamkeit der Industrieemissionsrichtlinie bei der Vermeidung oder, wo dies nicht möglich ist, der Minimierung von Schadstoffemissionen durch Agrar- und Industrieanlagen an der Quelle, nachzuweisen durch eine fortgesetzte oder beschleunigte Abnahme der Emissionswerte, um schädliche Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu verhindern oder zu reduzieren, wobei der Zustand der Umwelt in dem von diesen Emissionen betroffenen Gebiet zu berücksichtigen ist,
  • Sicherung des Zugangs von Privatpersonen und Zivilgesellschaft zu Informationen, zur Beteiligung an Entscheidungsverfahren sowie zu Gerichten (einschließlich wirksamer Rechtsbehelfe) im Zusammenhang mit der Genehmigung, dem Betrieb und der Kontrolle der unter die Richtlinie fallenden Anlagen, was zu verstärkter zivilgesellschaftlicher Aktivität führen wird,
  • Klärung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften und Verringerung des Verwaltungsaufwands bei gleichzeitiger Förderung einer kohärenten Umsetzung durch die Mitgliedstaaten,
  • Förderung der Einführung von innovativen Technologien und Techniken während des sich derzeit vollziehenden industriellen Wandels durch die unverzügliche Überarbeitung der Referenzdokumente für die besten verfügbaren Techniken (im Folgenden „BVT-Merkblätter“), wenn innovative Techniken mit nachweislich besseren Leistungen verfügbar werden, sowie ein Genehmigungsverfahren, das Vorreiter unterstützt,
  • Unterstützung des Übergangs zur Verwendung von sichereren und weniger toxischen Chemikalien, besserer Ressourceneffizienz (Energie, Wasser und Abfallvermeidung) und besserer Umsetzung des Kreislaufprinzips
  • Unterstützung der Dekarbonisierung durch die Förderung von Synergieeffekten bei der Verwendung von und Investitionen in Techniken, die Verschmutzung und CO2- Ausstoß verhindern oder reduzieren, nachzuweisen durch eine Verbindung der Trends der Emissionsintensität,
  • Bekämpfung der schädlichen Auswirkungen von Agrar- und Industrietätigkeiten, die derzeit nicht in den Geltungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie fallen, auf Gesundheit und Umwelt.“
Dabei gilt laut EU-Kommission im Richtlinienentwurf vom 5.4.2022 (auf Seite 7) in Bezug auf den EU Green Deal u. a. auch:
  • „Im europäischen Grünen Deal verpflichtet sich die Kommission zur Überarbeitung von EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch große Industrieanlagen. Insbesondere wird dabei der Geltungsbereich der Rechtsvorschriften überprüft und untersucht, wie eine vollständige Kohärenz der diesbezüglichen EU-Rechtsvorschriften mit dem Null-Schadstoff-Ziel sowie den Strategien für Klima, Energie und Kreislaufwirtschaft verwirklicht werden kann, unter Berücksichtigung der Vorteile für die öffentliche Gesundheit und die Biodiversität.
  • Die Industrieemissionsrichtlinie sowie die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs-und -verbringungsregisters (im Folgenden „E-PRTR-Verordnung“) sind einander ergänzende Instrumente, die die Umweltauswirkungen der Industrie regeln.
  • Mit der Industrieemissionsrichtlinie soll eine schrittweise Verringerung der Umweltverschmutzung durch die größten Agrar- und Industrieanlagen in der EU unter Beibehaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen erzielt werden. Mit der E-PRTR-Verordnung wird die Überwachung von Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch die Verbesserung öffentlich zugänglicher Informationen zur tatsächlichen Leistung von Anlagen ermöglicht.“

B. Zusammenfassung im Richtlinienentwurf zur Änderung der IED

Im Richtlinienentwurf vom 5.4.2022 zur Änderung der IED werden ab Seite 19 Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags gegeben (Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0156R%2802%29&qid=1651130627889). Dabei handelt es sich u. a. um die folgenden Erläuterungen; weitere Informationen ergeben sich aus dem Richtlinienentwurf der EU-Kommission vom 5.4.2.2022 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0156R%2802%29&qid=1651130627889):
“Mit der Änderung von Artikel 1 soll ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Richtlinie Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie zur Abfallvermeidung festlegt, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu erreichen; dies steht im Einklang mit Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV). Derartige ausdrückliche Klarstellungen werden, wo dies erforderlich ist, auch in anderen Artikeln hinzugefügt.
Mit den Änderungen von Artikel 3 sollen relevante Begriffsbestimmungen für neue Konzepte oder Elemente bereitgestellt werden, die der Richtlinie aufgrund der Erweiterung ihres Geltungsbereichs oder zur Stärkung ihrer Bestimmungen hinzugefügt werden.
Mit den Änderungen von Artikel 5 sollen vor dem Hintergrund unterschiedlicher Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten die Transparenzanforderungen näher präzisiert
werden, denen die im Rahmen dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen unterliegen. Diese Genehmigungen werden der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zugänglich gemacht und der Zugang nicht auf angemeldete Benutzer beschränkt; eine einheitliche Zusammenfassung der Genehmigungen wird der Öffentlichkeit ebenfalls zur Verfügung gestellt.
Vorfälle oder Unfälle können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nach sich ziehen, die über die Grenzen des nationalen Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, in dem sie sich ereignen, hinausgehen. In solchen Fällen müssen gemäß den Änderungen von Artikel 7 unverzüglich grenzüberschreitende Informationsvermittlung und multidisziplinäre Zusammenarbeit stattfinden.
Mit den Änderungen von Artikel 8 wird eine Verschärfung der Vorschriften für Verstöße gegen Genehmigungsauflagen sowie die Ausweitung der Befugnisse der zuständigen Behörde angestrebt, den weiteren Betrieb einer Anlage auszusetzen, bis die erneute Einhaltung der Anforderungen sichergestellt ist.
In Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen und auch in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft fallen, sollen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz durch die Änderung von Artikel 9 verbindlich gemacht werden.
Durch die Änderungen von Artikel 11 werden im Rahmen der Grundpflichten des Betreibers Anforderungen hinsichtlich der Ressourceneffizienz, der Berücksichtigung der Umweltleistung über den gesamten Lebenszyklus der Lieferkette hinweg und hinsichtlich eines Umweltmanagementsystems eingeführt.
Im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch im Vorfeld der Erstellung und Überprüfung von BVT-Merkblättern werden an Artikel 13 zwei Arten von Änderungen vorgenommen. Um Synergieeffekte zwischen der Arbeit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu Chemikalien und der Ausarbeitung von BVT-Merkblättern zu erzielen, ist es
  • erstens zweckmäßig, der ECHA eine formelle Rolle zu übertragen.
  • Zweitens sollte die Handhabung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die von der Industrie eingeholt werden, präzisiert werden, um den Informationsaustausch zur Unterstützung der Bestimmung von Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsniveaus im Zusammenhang mit den BVT und Zukunftstechniken zu ermöglichen und zugleich die Vertraulichkeit der relevanten Geschäfts- und Betriebsinformationen zu bewahren.
An Artikel 14 zu Genehmigungsauflagen werden mehrere Änderungen vorgenommen, um die Auflagen für die im Rahmen dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen zu verschärfen; hierzu zählt unter anderem eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass alle für die Einhaltung der EU-Umweltvorschriften und – wo zutreffend – der Umweltqualitätsnormen zuständigen Behörden ordnungsgemäß konsultiert werden, bevor eine Genehmigung erteilt wird. Außerdem ist es zweckmäßig, auf die Änderung von Anhang II (Schadstoffe) der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters hinzuweisen. Durch die Aufführung individueller Stoffe in einer nicht erschöpfenden Liste ist die in Anhang II dieser Richtlinie enthaltene Schadstoffliste nicht mit dem angestrebten ganzheitlichen Ansatz sowie der Notwendigkeit der Berücksichtigung aller relevanten – einschließlich neu aufkommender Schadstoffe seitens der zuständigen Behörden vereinbar. Diese nicht erschöpfende Schadstoffliste sollte daher gestrichen werden. Daneben ist es notwendig, die Beziehung zwischen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie zu klären. Fällt die in Anhang I Nummer 3.6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Tätigkeit auch in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/21/EG, haben die BVT-Schlussfolgerungen nach Artikel 13 Absatz 5 der Industrieemissionsrichtlinie zum Zwecke der Genehmigung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gegenüber den in Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2006/21/EG angesprochenen BVT Vorrang.
In einem neu in die Richtlinie eingefügten Artikel 14a werden Betreiber verpflichtet, zum Zwecke der laufenden Verbesserung von Umweltleistung und Energieeffizienz sowie der Anlagensicherheit ein Umweltmanagementsystem gemäß den maßgeblichen BVT-Schlussfolgerungen zu entwickeln und einzurichten. Artikel 14a ist auch mit der Auditverpflichtung gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie verknüpft und stärkt damit beide Vorschläge.
Zur Verschärfung der Vorschriften gemäß Artikel 15 (…)“ wird vorgeschlagen: „Erstens werden die Bedingungen geklärt, unter denen die zuständige Behörde befugt ist, bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte für die Schadstofffreisetzung in Gewässer in einer gemäß der Industrieemissionsrichtlinie erteilten Genehmigung die nachgeschaltete Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass derartige Freisetzungen nicht zu einer erhöhten Schadstoffbelastung der aufnehmenden Gewässer im Vergleich zu einer Situation führen, in der die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegende Anlage BVT anwendet und die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte für die direkte Freisetzung erfüllt. Zweitens werden die BVT in den Mitgliedstaaten, Industriesektoren und sogar in einzelnen Industrieanlagen einheitlich angewandt; zwischen 75 % und 85 % aller Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen werden
in Höhe des am wenigsten strengen Endes der Spannen der mit den BVT assoziierten Emissionsgrenzwerte festgelegt, was zu unzureichenden Emissionsreduktionen führt. Daher sollten die zuständigen Behörden die Emissionsgrenzwerte in Höhe der strengsten Werte der jeweiligen Spannen festlegen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Betreiber nachweisen kann, dass die Anwendung der BVT gemäß den BVT-Schlussfolgerungen lediglich die Einhaltung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ermöglicht. Um die Emission von Schadstoffen aus Anlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen, zu vermeiden oder zu minimieren und EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, ist es drittens notwendig, die Bedingungen, unter denen Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten gewährt werden können, besser zu formulieren, und zwar im Einklang mit den in einem Anhang dieser Richtlinie festzulegenden Grundsätzen und unter Anwendung einer standardisierten Methode für die Bewertung der Unverhältnismäßigkeit zwischen den Kosten der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen und dem potenziellen Umweltnutzen; die Bedingungen sind im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen. Solche Ausnahmen sollten nicht genehmigt werden, wenn sie die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen gefährden könnten.
In einem neu eingefügten Artikel 15a wird die Kommission ermächtigt, für Anlagen, die unter Kapitel II fallen, gemeinsame Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und die Validierung der Messwerte für Emissionen in Luft und Wasser basierend auf BVT festzulegen. Diese Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung haben Vorrang vor den in den Kapiteln III und IV festgelegten Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, die in den Anhängen V und VI enthalten sind.
Mit der Änderung von Artikel 16 sollen die Überwachungsanforderungen im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 Absatz 4 gewährten Ausnahmen bezüglich der Konzentration der unter die Ausnahme fallenden Schadstoffe, die im Aufnahmemilieu vorhanden sind, ergänzt werden.
Mit der Änderung von Artikel 18 soll klargestellt werden, dass sich Umweltqualitätsnormen auf die im Unionsrecht wie den EU-Rechtsvorschriften für Luft oder Wasser festgelegten Anforderungen beziehen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem gegebenen Umfeld oder einem bestimmten Teil davon erfüllt sein müssen, und dass in Fällen, in denen zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen strengere Auflagen erforderlich sind, als durch die Anwendung der BVT durch eine unter die Industrieemissionsrichtlinie fallende Anlage erzielt werden können, zusätzliche Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen sind, wie in diesem Artikel dargelegt.
Mit der Änderung von Artikel 21 soll klargestellt werden, dass die Genehmigungsauflagen von der zuständigen Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden sollten, wenn dies notwendig ist, damit die Anlage eine Umweltqualitätsnorm erfüllt.
Zu den Änderungen in Artikel 24 zählt die Ausweitung der Fälle, in denen es der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv ermöglicht wird, sich nach Maßgabe des Übereinkommens von Aarhus an der Erteilung oder Aktualisierung von Genehmigungen zu beteiligen.
Mit der Änderung von Artikel 25 soll klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Klagebefugnis gegen eine Entscheidung eine Behörde nicht auf die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit beschränken dürfen, die auch am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, beteiligt waren.
Mit den Änderungen von Artikel 26 sollen die grenzübergreifende Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Genehmigungsverfahren gestärkt werden.
Nach Artikel 26 wird ein neues Kapitel IIa mit dem Titel „Innovationsförderung“ eingefügt, bestehend aus den Artikeln 27 bis 27d, mit dem Ziel, Innovationen zu fördern, die Erprobung und Einführung von Zukunftstechniken mit besserer Umweltleistung zu vereinfachen und ein spezielles Zentrum einzurichten, das Innovationen durch die Erhebung und Analyse von Informationen über innovative Techniken unterstützt und deren Entwicklungsstand von der Forschung bis zur Einführung beschreibt. Das Zentrum wird die Entwicklung eines zukunftsorientierten Ansatzes der BVT ermöglichen und der Industrie helfen, Lösungen für die Dekarbonisierung und die Verringerung der Verschmutzung zu finden. Im Laufe der Zeit wird es zu einem Zentrum für die Förderung der Innovationsdynamik für den industriellen Wandel im Rahmen aller Initiativen des europäischen Grünen Deals werden. Im Rahmen ihrer Umweltmanagementsysteme und als Beitrag zur Erreichung der EU-Ziele für eine saubere, klimaneutrale Kreislaufwirtschaft werden Betreiber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2030 oder je nach den Tätigkeiten gemäß Anhang I auch später Transformationspläne zu erstellen.
Mit den Änderungen von Artikel 42 wird weiter präzisiert, wie zu beurteilen ist, ob die durch Vergasung oder Pyrolyse von Abfällen gewonnenen Gase und Flüssigkeiten so weit gereinigt sind, dass sie ohne strengere Kontrollen als jene, die für handelsübliche saubere Kraftstoffe gelten, verbrannt werden können. (….)
Zu den Änderungen von Artikel 73 zählt die Einführung eines Fünfjahresintervalls, in dem die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vorlegen muss. Dieser Bericht muss erstmals im Juni 2028 vorgelegt werden. Dieser wird die Innovationsdynamik und die in Artikel 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Überprüfung berücksichtigen.
Mit der Änderung von Artikel 74 erhält die Kommission die Befugnis, zwecks Aufnahme weiterer Agrar- und Industrietätigkeiten in Anhang I oder Anhang Ia dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um sicherzustellen, dass sie ihren Zielen der Vermeidung und Verminderung von Schadstoffemissionen und der Verwirklichung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gerecht wird.
Mit den Änderungen von Artikel 79 soll der Mindestumfang von Sanktionen festgelegt werden, damit diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, unbeschadet der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt.
Es wird ein neuer Artikel 79a zum Thema Schadensersatz eingefügt, mit dem sichergestellt werden soll, dass im Falle von Gesundheitsschäden, die ganz oder teilweise auf einen Verstoß gegen innerstaatliche, gemäß dieser Richtlinie eingeführte Maßnahmen zurückzuführen sind, die betroffene Öffentlichkeit gegenüber den zuständigen Behörden und, sofern ermittelt, den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen Ersatz für einen Schaden verlangen und erwirken kann.
Mit den Änderungen von Anhang I wird unter anderem die Gewinnung von Industriemineralen und metallischen Mineralen, eine Tätigkeit mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen. Obwohl mehrere Tätigkeiten der Batteriewertschöpfungskette bereits unter diese Richtlinie fallen, stellt die Aufnahme von Großanlagen zur Batterieherstellung in den Geltungsbereich dieses Instruments sicher, dass alle Phasen des Batterielebenszyklus den Anforderungen dieser Richtlinie unterliegen (…).”
Weitere Informationen ergeben sich aus dem Richtlinienentwurf der EU-Kommission vom 5.4.2022: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0156R%2802%29&qid=1651130627889
 

C. Zeitplan des Vorschlags zur Änderung der IED (Stand: 5.4.2022)

Im Richtlinienentwurf der EU-Kommission vom 5.4.2022 wird der von der EU-Kommission geplante Zeitplan für den Richtlinienvorschlag ab Seite 62 dargestellt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0156R%2802%29&qid=1651130627889
 
Darin heißt es:
“- 2. Quartal 2022 bis 4. Quartal 2023: Verhandlung des Vorschlags. Aufgrund der Komplexität des Vorschlags und der notwendigen Abstimmung mit der E-PRTR-Überarbeitung könnten die Verhandlungen einen überdurchschnittlichen Ressourcen-und Zeitaufwand erfordern.
- 2. Quartal 2024 bis 4. Quartal 2027: Auftakt und Erarbeitung neuer BVT-Merkblätter. Die neuen BVT-Merkblätter sind aufgrund der vorgeschlagenen Ausweitung des Geltungsbereichs erforderlich. Der Prozess ist eine Kombination aus technischen Arbeiten und Überprüfung durch Interessenträger und wird größtenteils der JRC zugewiesen.
- 1. Quartal 2024 bis 4. Quartal 2027: Überarbeitung der BVT-Merkblätter: zusätzliche Ressourcen in den Überarbeitungen werden mit neuen Elementen verknüpft, die in den BVT-Merkblättern berücksichtigt werden müssen, beispielsweise Kreislaufwirtschaft, Dekarbonisierung und weniger toxische Umwelt. Der Prozess ist eine Kombination aus technischen Arbeiten und Überprüfung durch Interessenträger und wird größtenteils der JRC zugewiesen.
- 1. Quartal 2024 bis 4. Quartal 2027: Auftakt und Durchführung der technischen Arbeiten zur Unterstützung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts zu Nutztierhaltungsbetrieben. Obwohl dies an sich kein BVT-Merkblatt ist, dürfte das Verfahren zur Entwicklung der technischen Inhalte des Durchführungsrechtsakts dem Verfahren zur Erstellung der BVT-Merkblätter ähneln.
- 1. Quartal 2024: ECHA beginnt mit der Entwicklung einer Methodik für den Informationsaustausch zu den Auswirkungen der in den BVT-Merkblättern ermittelten Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
- 1. Quartal 2024 bis 4. Quartal 2025: analytische Arbeiten zur Vorbereitung von drei Durchführungsrechtsakten sowie der diesbezüglichen Verhandlungen. Diese Rechtsakte umfassen die Einführung einer harmonisierten Methodik für die Anwendung von Ausnahmen (Artikel 15 Absatz 4), gemeinsame Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Kapitel II (Artikel 15a) sowie das Funktionieren von INCITE. In letzterem Bereich würden sowohl die JRC als auch die GD ENV eine Rolle spielen, um die vollständige Einhaltung der Standards der BVT-Merkblätter sowie die Transparenz und partizipative Struktur von INCITE sicherzustellen.
- 1. Quartal 2024: Gründung von INCITE.
- 1. Quartal 2026 bis 4. Quartal 2027: Analyse- und vorbereitende Arbeiten vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts zu Transformationsplänen, anschließend Nachbereitung. Dies umfasst die Formulierung einer Entscheidung zu Format und Geltungsbereich des Durchführungsrechtsakts.
- 1. Quartal 2026 bis 4. Quartal 2027: Vorbereitung des Berichts zu Synergien mit dem EHS. Der Bericht ist 2028 fällig.”

D. Weitere Informationen der EU-Kommission

Weitere Informationen der EU-Kommission zum Richtlinienentwurf vom 5.4.2022 zur Änderung der IED finden Sie hier: