EU-Luftqualitätsrichtlinie: DIHK-Stellungnahme zur Umsetzung
Die DIHK hat Stellung zu den Referentenentwürfen des Bundesumweltministeriums (Das BMUKN) zur Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie (EU 2024/2881) und Neufassung der 39. BImSchV bezogen.
Darin empfehlt sie verbesserte Prognosen zur Entwicklung der Schadstoffbelastung an hochbelasteten Straßenabschnitte. Fahrverbote und Betriebseinschränkungen für Unternehmen sollten zudem ausgeschlossen werden.
Aufgrund der bisherigen Entwicklung der Luftqualität müssen im Jahr 2030 und auch 2035 immer noch Grenzwertüberschreitungen an zahlreichen Messstationen erwartet werden. Unternehmen müssen hier erneut mit der Einschränkung ihrer Mobilität oder dem Betrieb wichtiger Produktionsanlagen rechnen. Die tatsächlichen Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen können Unternehmen allerdings erst einschätzen, wenn verlässliche Prognosen zur Entwicklung der Schadstoffbelastung vorliegen. Diese sollten schnellstmöglich zumindest für ausgewählte Gebiete nachgeholt werden.
Die Bundesregierung hat wiederholt festgestellt, dass Fahrverbote und Betriebsstillegungen kein verhältnismäßiges Mittel sind, um die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie einzuhalten. Diese Einschätzung wurde im Referentenentwurf nicht umgesetzt. Die in Luftreinhalteplänen zu ergreifenden Maßnahmen sollten Fahrverbote und Betriebseinschränkungen deshalb ausschließen.
Die Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge der Jahre 2017 bis 2019 haben gezeigt, dass die für die Luftreinhalteplanung verantwortlichen Länder und Kommunen die Rechtsgrundlagen unterschiedlich anwenden. Besonders Vorgaben zur Positionierung von Messstationen, die Voraussetzung von Ausnahmeregelungen und die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen sollten daher deutschlandweit konkretisiert werden.
Aufgrund der deutlich strengeren Grenzwerte der neuen Luftqualitätsrichtlinie befürchten Unternehmen die erhebliche Verschärfung nationaler Genehmigungsanforderungen. Da die TA-Luft direkt auf die Grenzwerte der 39. BImSchV verweist, würden viele große Anlagen der Industrie sowie der Ver- und Entsorgungswirtschaft die Irrelevanzschwelle der TA Luft nicht einhalten. Die Verweise der TA Luft sollten deshalb entweder auf die Werte der alten Richtlinie verweisen oder die Irrelevanzschwelle sollte von 3 auf 6 Prozent erhöht werden.
Die Stellungnahme finden Sie nebenstehend unter "Weitere Informationen" zum Herunterladen.