F-Gase: DIHK-Stellungnahme

In den Entwürfen zu einem sogenannten Omnibus IV Paket hat die EU-Kommission auch Erleichterungen der erst 2024 in Kraft getretenen neuen F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 veröffentlicht. Danach soll die Pflicht zur Registrierung im F-Gase-Portal deutlich für viele Ein- und Ausfuhren entfallen. Die DIHK unterstützt diese Erleichterung in ihrer Stellungnahme, empfiehlt eine grundlegende Überarbeitung der Verordnung.
Die neue F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 hat seit Jahreswechsel viele Unternehmen vor große Probleme bei der Ein- und Ausfuhr von Produkten gestellt, die F-Gase enthalten. Beispiele sind Gebrauchtfahrzeuge, Züge, Flugzeuge, Baumaschinen, Medizinprodukte, Kälteanlagen. Nach Artikel 20 Absatz 4 Ziffer a der Verordnung müssen Unternehmen vor der Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine gültige Registrierung verfügen. Nach Artikel 20 ist die Registrierung den Zollbehörden vorzulegen, die dies nach Artikel 23 wiederum bei der Zollanmeldung abfragen müssen.
In Artikel 6 des Omnibus IV Verordnungspaketes zur Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sieht die Kommission nun vor, Artikel 20 Absatz 4 Ziffer a der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 anzupassen. Danach soll die Registrierungspflicht wie folgt beschränkt werden.
  • Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen
  • Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, für die Artikel 26 eine Berichtspflicht vorsieht
  • Der Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die unter die Exportverbote des Artikel 22 Absatz 3 fallen oder deren Funktionieren auf F-Gase angewiesen ist, die ein GWP von mehr als 1.000 (Treibhausgaspotenzial) oder ein im Anhang IV vorgesehenes anders Verbot (ab dem dort angegebenen Datum) überschreiten.
Um Unternehmen tatsächlich von den unverhältnismäßigen Bürokratiebelastungen der Verordnung zu entlasten, empfiehlt die DIHK, weitere Informations-, Sachkunde- und Nachweispflichten deutlich zu reduziert. Dazu sollte die F-Gase-Verordnung grundlegend überarbeitet und praxistauglicher gestaltet werden. Folgende Änderungen sollte die Kommission an der F-Gase-Verordnung vornehmen:
  1. Ein sofortiges Moratorium für alle Regelungen, die über alte F-Gase-Verordnung hin-ausgehen.
  2. Alternative Kältemittel, die ein geringes Treibhausgaspotential aufweisen, sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Ebenso sollten Produkte ausgenommen werden, die keine F-Gase enthalten.
  3. Die Sachkundepflicht sollte auf Anlagen mit F-Gasen beschränkt werden. Bestehende Bescheinigungen sollten unbegrenzt ihre Gültigkeit behalten.
  4. Die Registrierungspflicht außerhalb der Quotenzuteilung sollte generell entfallen.
  5. Die Kontrollvorgaben für die Zollbehörden sollten sich auf Produkte beschränken, die tatsächlich quotenpflichtige F-Gase enthalten.
  6. Begriffsbestimmungen und Formulierungen der Verordnung sollten grundlegend überarbeitet werden. Sie sollten verständlich und praxistauglich formuliert werden.
Die DIHK-Stellungnahme ist bereits auf dem EU-Portal zu der Omnibus-IV-Initiative veröffentlicht worden:
Quelle: DIHK (angepasst)
Hinweis:
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ChemKlimaschutzV: DIHK-Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Das Umweltministerium (BMUKN) plant in der überarbeiteten ChemKlimaschutzV die Umsetzung der Zertifizierungsanforderungen der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Darin enthalten sind auch die Regelungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten. Laut Verordnungsentwurf erwartet das BMUKN, dass ca. 50.000 Personen bis März 2029 Auffrischungskurse belegen und ihre Sachkundebescheinigung aktualisieren lassen müssen.
Um die unverhältnismäßigen Bürokratiekosten zur vermeiden, empfiehlt die DIHK in Ihrer Stellungnahme insbesondere folgende Anpassungen:
  • Der Nachweis eines Prüfungszeugnisses nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Ausbildungsberuf Mechatroniker für Kältetechnik sollte als Sachkundebescheinigung gelten. Der Nachweis einer zusätzlichen Sachkundebescheinigung sollte in diesen Fällen entfallen.
  • Neue Bescheinigungen sollten direkt nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildungsprüfung, eines Sachkundelehrgangs oder eines Auffrischungskurses ausgestellt werden. Die Bescheinigung als gesondertes Antragsverfahren sollte, vermieden werden.
  • Der zusätzliche Verwaltungsakt zur Befreiung von einer technischen oder handwerklichen Ausbildung sollte entfallen. Die Anerkennung vergleichbarer berufspraktischer Kenntnisse sollte bei der Zulassung zu den Prüfungen erfolgen.
  • IHKs sollten nicht für die Bescheinigung der Sachkunde zuständig sein, die sie nicht selbst geprüft haben. In diesen Fällen wäre eine Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall unverhältnismäßig.
  • Um den Aufwand der Bescheinigung bestehender Kenntnisse zu reduzieren, sollte eine onlinegestützte Ausstellung der Sachkundebescheinigung geprüft werden.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie nebenstehend unter "Weitere Informationen".

Quelle: DIHK (angepasst)
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F-Gase: Erleichterung für den Export von Fahrzeugen mit entleerten Klimaanlagen

Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die fluorhaltige Kältemittel beinhalten, können aktuell nur nach vorheriger Registrierung im F-Gas-Portal aus der EU hinaus exportiert oder in die EU importiert werden. Diese Regelung wird eventuell mittelfristig entfallen, ein entsprechender Entwurf wird derzeit auf EU-Ebene beraten.
Eine erste Erleichterung bzw. Klarstellung ist dagegen bereits am 18. Juni 2025 veröffentlicht worden: Mit einer Berichtigung der EU-F-Gas-Verordnung wird klargestellt, dass Fahrzeuge mit komplett entleerten Klimaanlagen nicht betroffen sind. Die besagte Berichtigung ist nachfolgend zitiert:
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
(Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/573, 20. Februar 2024)
Seite 37, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1:
Anstatt: „(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“
muss es heißen: „(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“
(Hinweis: Mit der erwähnten Lizenz ist die Registrierung im F-Gas-Portal gemeint).

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein (angepasst)
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F-Gase: Berichtspflicht nach Artikel 26 der F-Gase-Verordnung

Im F-Gase-Portal registrierte Unternehmen werden automatisch auf die Pflicht zur Abgabe eines Berichts nach Artikel 26 hingewiesen. Das Portal informiert dabei auch viele, die nicht von dieser Pflicht betroffen sind. Die Unternehmen sollten deshalb vorher ihre Betroffenheit prüfen.
Der Artikel 26 der F-Gase-Verordnung schreibt die Berichtspflicht für eine Reihe von Tätigkeiten vor. Für Unternehmen, die F-Gase beispielsweise in Form von Kältemitteln in vorbefüllten Einrichtungen (bspw. Fahrzeugen, Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen) handeln oder herstellen, kann dabei Absatz 4 relevant werden. Hier trifft sie die Berichtspflicht, wenn die von ihnen in Verkehr gebrachten Mengen folgende Schwellenwerte überschreiten:
  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalenten
  • anderen F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten.
Diese Pflicht nach Absatz 4 gilt nur für das Inverkehrbringen in der EU. Ausfuhren sind nicht betroffen.
Für den Handel von PKW werden die Mengenschwellen erst ab sehr großen Mengen überschritten. Das ab dem Jahr 2011 gängige Kältemittel R1234yf hat laut Anhang II der Verordnung nur noch einen Umrechnungsfaktor von 0,501 und kommt in PKW in der Regel in Mengen von unter einem Kilogramm vor. Andere Kältemittel können dagegen sehr hohe Treibhausgaspotenziale aufweisen.
Die weiteren Absätze des Artikel 26 könnten Unternehmen betreffen, die F-Gase selbst oberhalb bestimmter Mengen beispielsweise in Behältern (Absatz 1) herstellen, ein- oder ausführen. Auch kann zutreffen, wenn sie F-Gase zerstören (Absatz 2) oder Prüfberichte nach Art. 19 Abs. 3 einreichen müssen (Absatz 7).
Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet das Umweltbundesamt auf seinen Internetseiten: Link
Ein umfangreiches Dokument zu Artikel 26 der F-Gase-Verordnung haben Kommission und EEB hier veröffentlicht: Link.
Quelle: DIHK (angepasst)
Hinweis:
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F-Gase: Leitfaden zur Registrierung im F-Gase-Portal in deutscher Sprache

Die EU-Kommission hat ihre Schritt-für-Schritt Anleitung zur Registrierung im F-Gase-Portal aktualisiert und in deutscher Sprache veröffentlicht. Darin wird nun auch explizit auf die Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen eingegangen. Die Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Registrierung im F-Gase-Portal führen derzeit zu Problemen von Unternehmen bei der Zollanmeldung.
Der Leitfaden führt viele technische Details zur Registrierung aus. Ab Seite 13 wird auch auf die verschiedenen Arten der Registrierung (Ein- oder Ausfuhr, als Massengut oder in Einrichtungen, als HFKW oder nicht-HFKW). Die Kommission weist in dem Leitfaden erneut darauf hin, dass die Bearbeitung der Registrierungen 10 Arbeitstage oder länger dauern kann.
Den Leitfaden finden Sie hier: Link
Weiterhin führt die seit März 2024 geltende Registrierungspflicht zu vielen Problemen beim Zoll, der offenbar erst seit Anfang des Jahres die korrekte Registrierung bei der Zollanmeldung überprüft. Hinweise zum Umgang mit dem Zoll auch hier:

Zur Registrierung von Gebrauchtwagen: IHK Karlsruhe - Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen mit F-Gasen
Beachten Sie bitte auch unbedingt, dass die IHK keinen Zugriff auf das System hat und daher keinen technischen Support leisten kann. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die folgende Mail:
Quelle: DIHK (angepasst)

Hinweis:
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F-Gase: Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen mit F-Gasen (u. a. Gebrauchtwagen)

Seit März 2024 gilt für die Ein- und Ausfuhr bestimmter F-Gase (bspw. Kältemittel) eine Registrierungspflicht im F-Gase-Portal der EU. Da der Zoll verstärkt mit der Überprüfung dieser Anforderung begonnen hat, melden Unternehmen derzeit häufige Probleme bei der Registrierung oder der Zollabfertigung.
Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Unternehmen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, die bspw. in Klimaanlagen solche Gase enthalten. Den Zollbehörden ist eine solche Registrierung auch für Erzeugnisse oder Einrichtungen vorzulegen, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Deshalb müssen auch Fahrzeuge oder andere Produkte registriert werden, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, jedoch später damit befüllt werden müssen.
Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die Verordnung weitere Vorschriften (bspw. Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen). Umfangreiche Informationen mit Fragen und Antworten hierzu hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite bereitgestellt:
EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt
Die Ein- oder Ausfuhren von Gebrauchtwagen sind in der Regel nur zur Registrierung (gilt als Lizenz) verpflichtet. Diese muss auf dem F-Gase-Portal der EU erfolgen:
https://climate.ec.europa.eu/eu-action/fluorinated-greenhouse-gases/f-gas-portal_en
Die Seite ist derzeit nur auf englischer Sprache verfügbar. Hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung auf Deutsch:
https://climate.ec.europa.eu/document/download/2bea656f-cfc1-494a-99f2-12eff0334c0d_de?filename=policy_f-gas_guidance_document_de.pdf
Folgende Fehler traten bei Unternehmen bisher auf, die eine Registrierung erschwerten:
  • Nur "Are you Importing / Exporting Products or Equipment..." mit "Yes" beantworten: Es sollte nur der Im- oder Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen mit Ja beantwortet werden . Die Auswahl von bspw. "...Producer / Impoter / Exporter ...in bulk" würde eine Quotenzuteilung erfordern, die für den Import von Produkten ohne HFKW (seit 2011 bspw. in Fahrzeugen verboten) in der Regel nicht notwendig ist. Die heute noch üblichen Kältemittel (bspw. 1234yf) im Anhang II der Verordnung müssen nur registriert werden.
  • Bankbestätigung : Zur Verifikation verlangt die EU eine Bestätigung der Bank. Wenn dies zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen führt, weist die Anleitung auch auf die Möglichkeit hin, dies alternativ durch Kontoauszüge zu belegen: "...oder fügen Sie das Original eines offiziellen Kontoauszugs bei, der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt. Falls Sie einen Kontoauszug beifügen, sollten das Formular und der Kontoauszug zu einem Dokument zusammengefügt werden."
  • Lange Bearbeitungszeiten und Nachfragen: Die Kommission gibt die Bearbeitungszeit der Registrierungen derzeit mit 10 Werktagen an. Da es derzeit zu einem großen Ansturm auf das Portal kommt, können sich weitere Verzögerungen ergeben. Den Zoll können Sie auf diesen Missstand hinweisen, in dem Sie bspw. einen Screenshot der erfolgten Registrierung vorlegen.
Allgemeine Hinweise: Verantwortlich für das Portal und die Gesetzgebung zur F-Gase-Verordnung ist in der EU-Kommission die DG Clima. Hier finden Sie auch häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Themengebiet:
FAQ - Fluorinated Greenhouse Gases – Climate Action

Für Hinweise zum Portal (bspw. auch bei Löschung/Abmeldung) ist folgende E-Mail-Adresse hinterlegt: CLIMA-HFC-Registry@ec.europa.eu.
Verantwortlich für den Vollzug in Deutschland sind die Länder. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie hier:
https://www.blac.de/documents/liste-behoerden-chemklimaschutzv-stand-03072024_1720009622.pdf
Quelle: DIHK (angepasst)
Hinweis:
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F-Gase: Reglementierung von fluorhaltigen Gasen

Zu der novellierten EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase hat das Umweltbundesamt seine Fragen und Antworten überarbeitet und neu veröffentlicht. Die FAQ sind in Kapitel unterteilt und werden voraussichtlich fortlaufend ergänzt: Häufig gestellte Fragen zur neuen F-Gas-Verordnung | Umweltbundesamt).
Außerdem wurden am 9.09.2024 im EU-Amtsblatt drei Durchführungsverordnungen verkündet, die jeweils am 29.09.2024 in Kraft treten und die jeweiligen Vorläuferverordnungen aus 2015 ersetzen:
Die erstgenannte Verordnung zu Zertifizierungsanforderungen gilt neu auch für Einrichtungen (wie z. B. Wärmepumpen), die mit Ammoniak, Kohlendioxid oder Kohlenwasserstoffen wie Propan betrieben werden! Die bisherigen Kategorien I, II, III und IV werden auch deshalb durch neue Kategorien A1, A2, B, C, D und E ersetzt. Details dazu werden in der in Arbeit befindlichen Novelle der deutschen Chemikalienklimaschutzverordnung festgelegt werden.
Die dort genannte Frist bis März 2029 wurde in der neuen F-Gas-Verordnung (Link zur neuen Verordnung 2024/573 im EU-Amtsblatt vom 20.02.2024) in deren Artikel 10 Abs. 9 festgelegt, der wie folgt lautet:
„Bestehende Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig.
Spätestens am 12. März 2027 haben die Mitgliedstaaten sichergestellt, dass zertifizierte natürliche Personen mindestens alle sieben Jahre zur Teilnahme an Auffrischungskursen oder zum Abschluss eines in Absatz 3 genannten Bewertungsverfahrens verpflichtet werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche Personen, die im Besitz eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sind, spätestens am 12. März 2029 erstmals an solchen Auffrischungskursen teilnehmen oder solche Bewertungsverfahren abschließen.“
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein (angepasst)

Hinweis:
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F-Gase: Neue Durchführungsverordnung zur Registrierung im F-Gas-Portal

Aufgrund der novellierten EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase (vgl. hier im EU-Amtsblatt vom 20.02.2024) müssen sich mehr Unternehmen als bisher im F-Gas-Portal der EU registrieren. Die zugehörige Durchführungsverordnung wurde nun ebenfalls novelliert.
Die neue „Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 vom 19. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661“ wurde am 20.09.2024 hier im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 10. Oktober 2024.
Bereits bestehende Registrierungen müssen allein deshalb nicht angepasst werden.

Wo findet man das F-Gas-Portal?

Das offizielle F-Gas-Portal der EU ist auf dieser EU-Seite zu finden.
Eine gute Übersicht über die mit F-Gasen verbundenen Pflichten veröffentlicht die EU hier.

Welche Unternehmen müssen sich registrieren?

Neu betroffen sind einige zusätzliche Gase sowie generell Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Artikel 20 Abs. 4 der EU-Verordnung 2024/573 listet alle betroffenen Unternehmen wie folgt auf, wichtig sind insbesondere die Punkte a) und e):
Unternehmen müssen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
a) Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer im Falle der vorübergehenden Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
b) Einreichung einer Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3;
c) Erhalt einer Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder Abgabe bzw. Annahme von Quotenübertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder Erteilung bzw. Erhalt einer Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder Übertragung dieser Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 3;
d) Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Zwecke;
e) Durchführung aller anderen Tätigkeiten, über die gemäß Artikel 26 Bericht zu erstatten ist;
f) Erhalt von Produktionsrechten gemäß Artikel 14 und Abgabe bzw. Annahme einer Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten gemäß Artikel 15;
g) Überprüfung der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 genannten Berichte.
Die Registrierung im F-Gas-Portal ist erst nach der Validierung durch die Kommission gültig und gilt, solange diese sie nicht aussetzt oder widerruft oder das Unternehmen sie nicht zurückzieht.”
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein (angepasst)

Hinweis:
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F-Gase: Neue EU-Verordnungen zu fluorierten Gasen und zu FCKW

Am 20.02.2024 wurden zwei grundlegende EU-Verordnungen zum Klimaschutz und zum Schutz der Ozonschicht in überarbeiteter Form neu veröffentlicht. Beide traten am 11. März 2024 in Kraft.
Es handelt sich um die „Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ und die „Verordnung (EU) 2024/590 vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009“.

Klimaschädliche teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) erst reduzieren, dann einstellen

Das Bundesumweltministerium fasst die erstgenannte Verordnung wie folgt zusammen: Die Verfügbarkeit von besonders klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) wird in der EU zunächst stark reduziert und bis 2050 vollständig eingestellt. Hierdurch wird der Preis für HFKW steigen und ein Anreiz zum Umstieg auf bereits verfügbare klima- und umweltfreundliche Alternativen geschaffen.
HFKW werden heute noch vor allem als Kältemittel eingesetzt. Nun greifen schrittweise neue und verschärfte Regeln beim Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse wie Kühlschränken, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit klimaschädlichen F-Gasen. Wo bereits klima- und umweltfreundliche Alternativen auf dem Markt verfügbar sind, werden diese nach Übergangsfristen künftig zum Standard. Gleichzeitig wird es dort Ausnahmen und Flexibilitäten geben, wo der Umstieg noch nicht möglich ist. Gerade deutsche Hersteller sind Vorreiter in der Entwicklung F-Gas-freier Produkte und werden von den neuen Vorgaben profitieren.

Verbote

Ergänzend wird die neue F-Gas-Verordnung das Inverkehrbringen von neuen Produkten mit besonders klimaschädlichen F-Gasen nach Übergangsfristen verbieten. Zudem wird die EU in einigen Anwendungen schrittweise ganz aus F-Gasen aussteigen. So dürfen beispielsweise bestimmte neue Monoblock-Wärmepumpen ab 2032 keine F-Gase mehr enthalten. Ähnliche Schritte sieht die neue F-Gas-Verordnung für Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräte vor, die ab 2035 keine F-Gase mehr enthalten dürfen.
Die neue F-Gas-Verordnung enthält zudem umfassende Regelungen zu Schwefelhexafluorid (SF6), dem klimaschädlichsten Treibhausgas. So wird der Einsatz in neuen elektrischen Schaltanlagen nach Übergangsfristen gänzlich verboten. Damit wird ein klimaneutraler Ausbau der Stromnetze ermöglicht. Um die Energiewende nicht zu behindern, greifen die Regeln nur dann, wenn ausreichend Alternativen verfügbar sind. Zudem darf ab 2035 grundsätzlich nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 für Wartung und Instandhaltung elektrischer Schaltanlagen verwendet werden. Gerade deutsche Hersteller haben bereits F-Gas-freie marktverfügbare Produkte im Angebot.
Weitere Informationen zur F-Gase-Verordnung und den mit dieser Verordnung zusammenhängen Pflichten für Unternehmen und deren Personal sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes abrufbar (vgl. nebenstehender Links).

Ein- und Ausfuhr benötigt EU-Lizenz

Die neue Verordnung 2024/573 hat auch Auswirkungen auf der Im- und Export. So wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffe sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, eine Lizenz benötigt. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal der EU notwendig ist.
Weitere Informationen und Hintergründe finden Sie hier:
Die neue EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 ist hier abrufbar:
Hinweise zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/573 auf elektronische Schaltanlagen gibt die Publikation des Umweltbundesamtes (UBA) zum Herunterladen unter folgendem Link:
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein (abgeändert)