Strahlenschutz: Kabinettsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Das Bundeskabinett hat am 14. August 2026 den Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts beschlossen. Damit sollen Unternehmen von Bürokratie im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) entlastet werden.
Der Kabinettsentwurf enthält einige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf von Mai 2026. Die wesentlichen Entlastungen, wie der Wegfall einiger Strahlenschutzpässe, die Digitalisierung und die verringerte Aufbewahrungsfrist, bleiben erhalten. Allerdings wurden einige Erleichterungen des RefE etwas eingeschränkt. Die wichtigsten mir aufgefallenen Änderungen des KabE gegenüber dem RefE sind:
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 StrlSchG, Teleradiologie: Der Arzt vor Ort muss von einem fachkundigen Arzt geschult sein. Nach dem RefE genügt eine Einführung.
§ 16 Satz 2 und 3 StrlSchG, Once-Only: Antragstellende können zwar, wie im RefE, auf Nachweise verweisen. Diese dürfen nun allerdings höchstens zehn Jahre alt sein, das frühere Verfahren muss konkret benannt werden und die Behörde darf sie nachfordern, wenn sie ihr nicht vorliegen. Dafür wird auf dieses Prinzip nun durchgängig im Gesetz und in der Verordnung verwiesen.
§ 19 Abs. 5 StrlSchG, Genehmigung/Anzeige von Röntgeneinrichtungen: Im KabE entfällt die Festlegung des RefE, dass der Ersatz einer Röntgeneinrichtung durch ein gleichartiges Gerät als wesentliche Änderung gilt.
§ 85 Abs. 2 StrlSchG, Aufbewahrungsfristen: Die Reduzierung der Aufbewahrungsfrist auf 20 Jahre wird für Minderjährige eingeschränkt. Für sie müssen Unterlagen mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres aufbewahrt werden.
§ 128 Abs. 1 StrlSchG: Ergriffene Minderungsmaßnahmen zur Minderung der Radonkonzentration müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
§ 130 Abs. 1a StrlSchG: Die vor Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführten Radon-Expositionsabschätzungen sind innerhalb von drei Jahren erneut (mit dem dann geltenden neuen Radondosiskonversionsfaktor) durchzuführen.
§ 182a StrlSchG, Ausschluss der Genehmigungsfiktion: Eine (in der Reform- und Modernisierungsagenda angekündigte) generelle Genehmigungsfiktion wird ausgeschlossen.
§ 203 StrlSchV: Die Frist, bis zu der die bisher nur angezeigte Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers genehmigt werden muss, wird im Sinne der DIHK-Empfehlungen bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Der Referentenentwurf enthielt noch die Jahreszahl 2027.
Die Bundesregierung beziffert die jährliche Entlastung der Wirtschaft nur noch auf 17 Mio. Euro. Im Referentenentwurf waren es noch 19,8 Mio. Euro.
Die DIHK plant die erstellte und abgegebene Stellungnahme aus Juni 2026 anzupassen und an ausgewählte Vertreter des Bundes und der Ländern senden.
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