POP-Verordnung: Aufnahme von Dechloran Plus

Am 15. Oktober 2025 tritt die neue „delegierte Verordnung (EU) 2025/1930 vom 15. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf Dechloran Plus“ in Kraft. Dieser Stoff fällt damit unter die Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote der „POP-Verordnung“.
Die zugrundeliegende EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe (persistent organic pollutants, „POP“) wird von Zeit zu Zeit um weitere Einträge ergänzt, die zuvor international beschlossen wurden („Stockholmer Übereinkommen“). Neu aufgenommen wurde nun Dechloran Plus (CAS-Nummern 13560-89-9 bzw. 135821-03-3 bzw. 135821-74-8, EG-Nummer 236-948-9).
Ausnahmen werden festgelegt vor allem für bestimmte medizinische Anwendungsfälle sowie für Ersatzteile, jeweils mit verschiedenen Übergangsfristen bzw. Randbedingungen.
Die 5-seitige Änderungsverordnung ist hier im EU-Amtsblatt zu finden.
Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - IHK_DE