GefStoffV: Erneute Änderungen

Am 19.12.2025 wurde eine Novelle der deutschen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hier im Bundesgesetzblatt verkündet, die am Folgetag in Kraft trat. Sie beinhaltet primär eine Anpassung an die EU-Asbest-Richtlinie und Änderungen im Bereich der Biozid-Anwendungen.

Novelle Ende 2025

Auf die geänderten Asbest-Regelungen weist die Berufsgenossenschaft Bau hier auf ihrer Homepage hin, wo auch weitere Informationen abrufbar sind. Ergänzend ist auf die einjährige Übergangsfrist bzgl. der Genehmigungen hinzuweisen, die in § 25 Abs. 9 GefStoffV wie folgt aufgenommen wurde: „(9) Bei Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen.“
Bei der Verwendung von Biozid-Produkten wurde die bisherige Anzeigepflicht auf der Basis der Biozid-Einstufung oder für geschulte berufliche Verwender gestrichen, nur für Schädlingsbekämpfungsmittel besteht sie weiterhin.
Unter die Biozid-Sachkundepflicht fallen nur noch Schädlingsbekämpfungsmittel, welche die Einstufungskriterien erfüllen und Biozid-Produkte, in deren Zulassung „geschulter beruflicher Verwender“ festgelegt wurde. Für Produkte, welche zwar die Biozid-Einstufungskriterien erfüllen, aber für die keine Festlegung für „geschulte berufliche Verwender“ in der Zulassung erfolgte, entfällt die Sachkundepflicht.
(Hinweis: Mit den Sachkundeanforderungen bei der Abgabe/dem Verkauf von bestimmten Biozid-Produkten hat dies nichts zu tun, d.h. jene Vorgaben gelten unverändert weiter).

Novelle Ende 2024

Erst ein Jahr zuvor war die letzte umfangreiche Änderung der Gefahrstoffverordnung hier im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Schon damals wurde neue Regelungen zu Asbest eingeführt, Anpassung an die geänderte EU-Krebsrichtlinie vorgenommen und das Risikokonzept aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 910) übernommen. Zu jenen Themen hat die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) ein 20-minütiges Video erstellt, das hier abrufbar ist.
Der aktualisierte Gesamttext der Verordnung ist hier zu finden.
Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - IHK_DE