CLP: Erste Übergangsfrist lief am 1. Juli 2026 aus

Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurde die CLP-Verordnung umfassend überarbeitet. Ziel der Revision war es, die Gefahrenkommunikation zu verbessern, den technischen Entwicklungen im Handel Rechnung zu tragen und die Transparenz innerhalb der Lieferkette zu erhöhen.
Eine Reihe neuer Regelungen sind seit dem 1. Juli 2026 wirksam und sind damit verbindlich anzuwenden. Sie betreffen:
  • Artikel 4: Einführung eines in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten
  • Artikel 35: Einführung spezifischer Vorschriften für die Abgabe chemischer Produkte über Nachfüllstationen
  • Artikel 31: Verwendung von Faltetiketten als Standardoption
  • Artikel 42: Veröffentlichung der Namen der Melder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Weitere Informationen können Sie auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abrufen.
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