PPWR: Ausnahmeregelung für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder seit 25.05.2026 in Kraft
Erste Ausnahme von der PPWR in Kraft. Umhüllungen und Gurte, die zur Sicherung von Waren auf Paletten während des Transports verwendet werden, sind von der neuen Wiederverwendungsverpflichtung der EU in Höhe von 100 % ausgenommen.
Der delegierte Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Ausnahme bestimmter Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder verwenden, wurde am 06. Mai 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 25. Mai 2026 in Kraft.
Im Kern geht es um die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder als Transportverpackungsformate, die unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 fallen. In Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung wird für Wirtschaftsakteure, die in einem Kalenderjahr bestimmte Transportverpackungsformate verwenden, ein Wiederverwendungsziel von insgesamt 40 % festgelegt, was bedeutet, dass die Wirtschaftsakteure ein verwendetes Format mit einer niedrigen Wiederverwendungsquote durch ein Format mit einer hohen Wiederverwendungsquote ausgleichen können.
In der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) war zuvor ein Zielwert von 100 % für die Wiederverwendung der beiden Gegenstände festgelegt worden, wenn sie innerhalb von Unternehmen und zwischen Unternehmen im selben Mitgliedstaat verwendet werden, aber beide Gegenstände sind nun von dieser Regel ausgenommen.
Die PPWR sieht vor, dass die Wirtschaftsakteure in der EU ab dem 1. Januar 2030 sicherstellen müssen, dass mindestens 40 % der Transport- und Verkaufsverpackungen wiederverwendbar sind. Diese Anforderung gilt für Formate wie Paletten, faltbare Kunststoffboxen, Kisten, Tabletts, Kunststoffkisten, Massengutbehälter, Eimer, Fässer und Kanister, einschließlich Palettenverpackungen und Gurte.
Weitere Informationen finden Sie im Amtsblatt der EU L v. 06.05.2026 S. 1.