Beendigung Ausbildungsverhältnis

Das Berufsausbildungsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werden. Wir erläutern Ihnen im Folgenden die verschiedenen Möglichkeiten.

Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Das Bundesarbeitsgericht hat diese gesetzlich nicht direkt geregelte Frage dahingehend entschieden, dass ein Berufsausbildungsvertrag bereits vor Beginn der Berufsausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten gekündigt werden kann, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben. Für den Fall, dass ein Auszubildender bei Ausbildungsbeginn einfach nicht erscheint, gibt es keine Sanktionen, da das Berufsbildungsgesetz eine Schadenersatzpflicht nur bei vorzeitiger Beendigung nach der Probezeit vorsieht.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vereinfacht beendet werden. Die Probezeit bietet die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund zu kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Was Sie dabei beachten sollten:
  • Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Sie muss dem Kündigungsempfänger noch vor Ende der Probezeit zugegangen sein.
  • Kündigt ein minderjähriger Auszubildender, so benötigt er die vorherige Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Ausbildungsbetrieb einem minderjährigen Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber den Eltern bzw. dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
  • Auch die Kündigung während der Probezeit darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (z. B. Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz).

Kündigung nach der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit existiert bei Ausbildungsverhältnissen grundsätzlich keine so genannte ordentliche, d. h. fristgerechte Möglichkeit der Kündigung, wie bei normalen Arbeitsverhältnissen.
Nach Beendigung der Probezeit kann der Berufsausbildungsvertrag von beiden Seiten nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt  werden (gem. § 22 Abs. 1 BBiG). Ein wichtiger Grund zur Kündigung nach der Probezeit ist immer dann gegeben, wenn die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Ausbildungsverhältnis einem Erziehungsverhältnis ähnelt, daher sind strenge Maßstäbe zur Bewertung des wichtigen Grundes heranzuziehen.
Auszubildenden räumt das Berufsbildungsgesetz jedoch eine weitere Kündigungsmöglichkeit ein:
Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn dieser die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung aufnehmen will (§22 Abs. 2 Nr. 2).
Was Sie bei einer Kündigung nach der Probezeit beachten sollten:
  •  Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund muss das Fehlverhalten abgemahnt werden, insbesondere dann, wenn durch die Abmahnung das Vertrauen wiederhergestellt werden kann. Das zuständige Gericht kann eine Kündigung aus wichtigem Grund als unwirksam erachten, wenn zuvor keine Abmahnung erfolgt ist.
  • Jede Kündigung muss schriftlich und nach Beendigung der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
  • Die Kündigung ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
  • Kündigt der minderjährige Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Ausbildungsbetrieb einem minderjährigen Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber den Eltern bzw. dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
  • Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit gelöst, kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass vor jeder Kündigung der Betriebsrat – sofern vorhanden – gehört werden muss. Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger in schriftlicher Form zugegangen ist. Dies muss im Zweifelsfall vom Kündigenden bewiesen werden. Hierfür geeignete Verfahren sind beispielsweise per Einschreiben mit Rückschein oder durch die persönliche Zustellung unter Zeugen.

Auflösung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)

Wenn die Vertragspartner einsehen, dass aus verschiedensten Gründen eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht möglich ist, sollte immer das Gespräch gesucht werden, um im Guten auseinander zu gehen. Der Aufhebungsvertrag ist die einverständliche Vereinbarung zwischen Ausbilder und Auszubildenden, das Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch stets erwogen werden, ob das Ausbildungsverhältnis nicht durch die Einbeziehung Dritter fortgesetzt werden kann. Erst nach Ausschöpfung aller Vermittlungsmöglichkeiten, sollte ein Vertrag zur Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses geschlossen werden.
Der Aufhebungsvertrag ist gem. § 10 Abs. 2 BBiG sowie § 623 BGB schriftlich zu formulieren. Inhaltlich gibt es keine konkreten Vorgaben. Weitere Informationen zum Aufhebungsvertrag.

Beendigung durch das Ende der Berufsausbildung

Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der Ausbildungszeit. Es handelt sich bei dem Ausbildungsvertrag also um einen befristeten Vertrag. Legt der Auszubildende vor dem Ende der Ausbildungszeit seine Abschlussprüfung ab, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung.
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit Beendigung der Ausbildungszeit, es sei denn, der Auszubildende verlangt "unverzüglich" eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum nächstmöglichen Wiederholungstermin, jedoch höchstens um ein Jahr.