Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) ist eine Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis zu beenden. Über den genauen Inhalt eines Aufhebungsvertrags für Auszubildende gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Allerdings sollten verschiedene Dinge beachtet werden, damit der Aufhebungsvertrag am Ende nicht anfechtbar ist. 
Im Unterschied zur Kündigung müssen beide Seiten einverstanden sein - dies ist bei einer Kündigung in der Regel nicht der Fall. Konkret unterbreitet mit einem Aufhebungsvertrag die eine Seite (z. B. der Ausbildungsbetrieb) der anderen Seite (z. B. dem Auszubildenden) das Angebot, die Ausbildung zu beenden. 

Inhalte des Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag ist schriftlich zu formulieren und es empfiehlt sich, in dem entsprechenden Schriftstück, u. a. auf folgende Aspekte einzugehen: 
  • Beendigungsdatum
  • Resturlaub
  • Rückgabe von Firmeneigentum (Schutzkleidung o. ä.) an den Ausbildungsbetrieb bzw. Rückgabe/Übergabe von Unterlagen (z. B. auch das Berichtsheft) an den Auszubildenden
  • Verschwiegenheitspflicht des Auszubildenden
  • Möglichkeit einer Sperrfrist für das Arbeitslosengeld
  • Vereinbarung zur eventuell ausstehenden Ausbildungsvergütung
  • Vereinbarung zum vom Ausbildungsbetrieb zu erstellenden Ausbildungszeugnis  

In diesen Fällen kommt ein Aufhebungsvertrag in Frage

  • Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind nicht gegeben, die Ausbildung soll jedoch beendet werden – in diesem Fall müssten sich beide Vertragspartner über das Ende der Ausbildung einig sein.  
  • Eine außerordentliche Kündigung könnte sogar Erfolg haben - jedoch muss bei jeder Kündigung auch mit einer Kündigungsschutzklage gerechnet werden, die bei einem Aufhebungsvertrag nicht möglich ist.  

Das ist noch zu beachten

  • Gegen einen Aufhebungsvertrag kann in der Regel kein Widerspruch eingelegt werden, da er mit der Zustimmung beider Parteien zustande kam. Daher ist es wichtig, dass der Auszubildende ausreichend Bedenkzeit zur Verfügung hat, bevor er den Aufhebungsvertrag unterschreibt. Darüber hinaus sollte er die Möglichkeit haben, sich mit Dritten zu besprechen. Wenn er sich später „überrumpelt“ fühlt, wird er vielleicht versuchen, den Aufhebungsvertrag anzufechten.  
  • Auf den Auszubildenden darf keinerlei Druck ausgeübt werden, er muss freiwillig unterschreiben. Das Androhen von bestimmten Maßnahmen wie Schadensersatzforderungen für den Fall, dass er nicht unterschreibt, macht eine später erfolgreiche Anfechtung des Aufhebungsvertrags wahrscheinlich.  
  • Auf arbeits- und sozialrechtliche Folgen des Aufhebungsvertrags sollte hingewiesen werden. Möglicherweise wird die Agentur für Arbeit einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld aussetzen (z. B. für 3 Monate) – dies muss der Auszubildende wissen, wenn er unterschreibt. 
  • Bei minderjährigen Auszubildenden müssen neben dem Auszubildenden auch die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden den Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Die Bildungsberaterinnen und -berater der IHK Karlsruhe beantworten gerne Fragen zum Aufhebungsvertrag.