Ausbildungsvertrag

Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Es wird durch den Berufsausbildungsvertrag begründet. Grundlage für den Ausbildungsvertrag bildet das Berufsbildungsgesetz (BBiG), in dem es heißt, „wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen“ (§10 Abs. 1 BBiG). Dieser Berufsausbildungsvertrag kommt durch die zustimmende Willenserklärung der Vertragspartner zustande und ist ein besonderes Vertragsverhältnis. Die inhaltliche Gestaltung unterliegt zahlreichen ausbildungs- und arbeitsrechtlichen Bedingungen, wodurch die Vertragsfreiheit eingeschränkt wird.
Das Berufsbildungsgesetz regelt die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an einen Berufsausbildungsvertrag. Wird der Vertragsinhalt nicht schriftlich niedergelegt, so ändert dies nichts an der Vertragsgültigkeit.

Der Vertragsabschluss

Der Berufsausbildungsvertrag muss unverzüglich, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung zwischen dem Ausbildenden (das ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt) und dem Auszubildenden schriftlich niedergelegt werden.
Es kann nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Einzutragen ist die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufs, ggf. mit Fachrichtung.
Hat der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam (dies bedeutet dann, dass auch die Unterschriften beider Elternteile erforderlich sind), in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.
Nach der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages und der Registrierung bei der IHK Karlsruhe hat der Ausbildende dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter  unverzüglich ein Exemplar auszuhändigen.

Angabe der BA-Betriebsnummer Pflicht

Seit dem 1. Januar 2021 muss die BA-Betriebsnummer nach § 34 BBiG im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden. Hintergrund ist eine neue Statistik-Pflicht, der die IHKs als zuständige Stellen nachkommen müssen. Mehr Infos

Führen des Berichtshefts

Seit dem 1. Oktober 2017 kann der Ausbildungsnachweis – neben der bisher vorgesehenen ausschließlichen Schriftform – auch in elektronischer Form geführt und eingereicht werden. Unter „elektronischer Form“ ist das Führen des Ausbildungsnachweises mittels einer softwarebasierten Anwendung zu verstehen.
Die Vorgabe des Gesetzgebers wurde im neu gestalteten Feld „H“ des Musterausbildungsvertrages mittels eines Ankreuzfeldes umgesetzt. Alle seit dem 1. Oktober 2017 geschlossenen Ausbildungsverträge müssen die Vereinbarung über die Form des Ausbildungsnachweises enthalten. Mehr Infos zum Berichtsheft.

Die Vertragsniederschrift

Der Berufsausbildungsvertrag muss einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt enthalten:
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung (Ausbildungsplan) sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
Im Berufsausbildungsvertrag dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck einer Berufsausbildung in Widerspruch stehen oder zu ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes abweichen.
Insbesondere sind Vereinbarungen unzulässig, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Berufsausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken, wie beispielsweise die Vereinbarung eines Verbotes der Arbeitsaufnahme nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen für ein Jahr.
Keine Gültigkeit haben auch Vereinbarungen im Vertrag, die eine Verpflichtung des Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung, Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen sowie die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen vorsehen.
 

Wichtig:

Der Ausbildende muss unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK Karlsruhe beantragen. Ändern sich in der Folgezeit wesentliche Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, so müssen diese ebenfalls angezeigt werden.