Angabe der BA-Betriebsnummer im Berufsausbildungsvertrag jetzt Pflicht

Seit dem 1. Januar 2021 muss die BA-Betriebsnummer nach § 34 BBiG im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden. Hintergrund ist eine neue Statistik-Pflicht, der die IHKs als zuständige Stellen nachkommen müssen.
Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes müssen die zuständigen Stellen auch die BA-Betriebsnummer jeder Ausbildungsstätte für die jährliche Bundesstatistik liefern. Dies betrifft alle neuen Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 2021 beginnen - für diese Ausbildungsverhältnisse muss die BA-Betriebsnummer bekannt sein. Im neuen Musterausbildungsvertrag des DIHK wurde dazu ein entsprechendes Feld ergänzt, in dem die Unternehmen ihre BA-Betriebsnummer eintragen. Auch im Online-Portal der IHK Karlsruhe, in dem Ausbildungsbetriebe neue Berufsausbildungsverträge online eintragen können, ist ein entsprechendes Feld zum Eintragen der BA-Betriebsnummer eingerichtet worden.
Was ist eine BA-Betriebsnummer?
Mit der Betriebsnummer werden die Beschäftigten eines Betriebes sowohl einer Region als auch einer Wirtschaftsklasse zugeordnet. Die Betriebsnummer spielt darum in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Rolle. In die Beschäftigungsstatistik fließen außerdem Angaben zu der Tätigkeit mit ein. Diese Angaben werden im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung im sogenannten Tätigkeitsschlüssel erhoben. Die Statistik ist für Wirtschaft und Politik eine zuverlässige Informationsquelle zur Entwicklung der Beschäftigung.
Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen.