Betriebsgrundstück und Bauplanungsrecht

Ein Betriebsgrundstück kann planungsrechtlich unterschiedlich eingeordnet sein. Die Vorschriften zur Darstellung der Art der baulichen Nutzung von Flächen ergeben sich aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Im Flächennutzungsplan einer Gemeinde können bestehende und geplante Bauflächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellt werden:
  • Wohnbauflächen (W)
  • gemischte Bauflächen (M)
  • gewerbliche Bauflächen (G)
  • Sonderbauflächen (S)
Im Bebauungsplan werden Baugebiete nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung wie folgt ausgewiesen:
  • Industriegebiet (GI)
  • Gewerbegebiet (GE)
  • Kerngebiet (MK)
  • Mischgebiet (MI)
  • Dorfgebiet (MD)
  • besonderes Wohngebiet (WB)
  • allgemeines Wohngebiet (WA)
  • reines Wohngebiet (WR)
  • Kleinsiedlungsgebiet (WS)
  • Sondergebiet (SO)
Das Vorhandensein eines Flächennutzungsplanes bedeutet noch nicht, dass Ihr Standort "beplant" ist. Nur wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert, gilt ein Bereich als "beplant". Es gibt aber kaum eine Kommune, die für alle ihre Bauflächen Bebauungspläne aufgestellt hat. Bei Flächen, die im Laufe der Jahrzehnte aufgrund einer mehr oder weniger geregelten Bebauung entstanden sind, spricht man vom so genannten "unbeplanten" Bereich. Dabei unterscheidet man zwischen dem nicht beplanten Innenbereich (die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan) und dem Außenbereich. Für den nicht beplanten Innen- wie für den Außenbereich gelten im Baurecht besondere Vorschriften. Die künftigen Nutzungsmöglichkeiten auf Ihrem Betriebsgrundstück hängen maßgeblich davon ab, ob der Standort nach Planungsrecht für Ihr Unternehmen "richtig" eingestuft ist.
Planungsrechtliche Einstufung eines Betriebsgrundstücks
Für den "beplanten" Bereich hilft zunächst die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei der Beantwortung dieser Frage. Einschlägig ist immer die Fassung der BauNVO, in deren Geltungszeitraum der Bebauungsplan aufgestellt oder geändert wurde. Die aktuelle Fassung, auf die hier abgestellt wird, ist die BauNVO von 1990. Die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in den einzelnen Gebietstypen ist abhängig vom jeweiligen Grad der Störung, die von einem Gewerbebetrieb etwa hinsichtlich Lärm-, Abgas- oder Geruchsbelästigungen ausgehen kann. Der Grad der Störung wird dabei jeweils nur allgemein beschrieben, beispielsweise als "nicht wesentlich störend" für Mischgebiete. Die von der BauNVO für einen bestimmten Gebietstyp vorgesehene Zulässigkeit bestimmter Gewerbebetriebe kann jedoch von der planenden Kommune im konkreten Fall auch eingeschränkt werden (BauNVO § 1 Abs. 3 - 9). Das ist beispielsweise aus Gründen des Umweltschutzes oder zur Erhaltung und Förderung einer gewünschten Nutzungsmischung möglich. Viele Kommunen sind in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, Gewerbeflächen zu gliedern und bestimmte Teilgebiete mit Nutzungseinschränkungen zu belegen. Wollen Sie unliebsame Überraschungen vermeiden, müssen Sie den Textteil des Bebauungsplanes aufmerksam nach schriftlichen Festsetzungen durchgehen.

Industriegebiete (GI)

Industriegebiete dienen gemäß § 9 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Tankstellen.

Gewerbegebiete (GE)

Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind gemäß § 8 BauNVVO grundsätzlich Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und Lagerplätze, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen und Sportanlagen.

Gewerbebetriebe in anderen Baugebieten

In den anderen Baugebieten der BauNVO (vgl. §§ 2 bis 7 BauNVO) müssen sich gewerbliche Nutzungen selbst innerhalb eines Plangebietes gegenüber anderen Nutzungen in oft enger Nachbarschaft behaupten. Dabei haben die verschiedenen Gebietstypen durchaus unterschiedliche vom jeweiligen Störgrad abhängige Zulässigkeitsmerkmale für gewerbliche Nutzungen. So sind etwa zulässig in Mischgebieten: Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, besonderen Wohngebieten: bestimmte Gewerbebetriebe und sonstige Anlagen, soweit sie nach der besonderen Eigenart des Gebietes mit der Wohnnutzung vereinbar sind, allgemeinen Wohngebieten: Betriebe, die der Versorgung des Gebietes dienen (Läden, Schank- und Speisewirtschaften). Diese Unterschiede sind für Sie wichtig, weil das Wohnen nicht in jedem Gebietstyp gleich geschützt ist. Auf die Frage, ob Ihr eigener Standort durch den Bebauungsplan ausreichend gesichert ist und welche Entwicklungsmöglichkeiten er hat, geben die sehr allgemein formulierten Zulässigkeitsbeschreibungen der BauNVO aber kaum hinreichend Auskunft. In jedem Fall sollten Sie auf die besonderen Festsetzungen des Bebauungsplanes achten (etwa Einschränkungen bestimmter Gewerbebetriebe, räumliche Gliederung, Bestimmungen über den Anteil der Wohnfläche an der Geschoßfläche, u.a.m.). Besondere Vorsicht ist angezeigt, wenn Ihr Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen hat oder in Zukunft braucht. Die Zulässigkeit einer Reihe von Gewerbebetrieben regelt die BauNVO in den Vorschriften über die einzelnen Baugebiete verhältnismäßig detailliert. Hierzu gehören beispielsweise Handelsbetriebe wie Läden, Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren oder großflächige Handelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie Tankstellen.

Der nicht beplante Innenbereich

§ 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Nach Absatz 1 ist ein Vorhaben hier zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, ist nach § 34 Abs. 2 BauGB die BauNVO Grundlage für die Beurteilung.

Der Außenbereich

Das Bauen im Außenbereich regelt § 35 BauGB. Im Außenbereich sind grundsätzlich nur so genannte privilegierte Vorhaben zulässig. Dabei handelt es sich beispielsweise um Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Wärme) oder einem ortsgebunden gewerblichen Betrieb dienen, wenn sie aufgrund besonderer Anforderungen an die Umgebung wegen ihrer nachteiligen Wirkung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, die der Erforschung und Nutzung der Kern-, Wind- oder Wasserenergie sowie der Biomasse dienen. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Schließlich nennt § 35 Abs. 4 BauGB eine Reihe von Sondertatbeständen. So ist es bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen beispielsweise möglich, ein Gebäude im Außenbereich, das bisher landwirtschaftlich genutzt wurde, einer gewerblichen Nutzung zuzuführen.

Bestandsschutz und Entschädigung

Der Bestandsschutz gilt für rechtmäßig errichtete Gebäude, unabhängig von aktuellen Planungen für das Grundstück oder Grundstücke in der Nachbarschaft. Bestandsschutz bedeutet erstens, dass genehmigungskonform errichtete Vorhaben nicht beseitigt und Nutzungen nicht beendet werden müssen, auch wenn die Gemeinde oder sonstige Dritte dies wünschen. Zum zweiten beinhaltet der Bestandsschutz das Recht, bauliche Maßnahmen durchzuführen, die für die Aufrechterhaltung und funktionsgerechte Weiterentwicklung notwendig sind.
 Im Einzelfall kann dem Bestandsschutz eine Entschädigung seitens der öffentlichen Hand folgen, wenn eine Gemeinde Baurecht in Form eines Bebauungsplanes ändert.

Welche Schlussfolgerungen sollten Sie aus Ihrer Standortprüfung ziehen?

Sie müssen davon ausgehen, dass Planungen Ihrer Gemeinde Auswirkungen auf Investitionsmöglichkeiten an Ihrem Standort haben können, die Sie nicht unterschätzen dürfen. Was sollten Sie also tun, um unliebsamen Überraschungen aus dem Wege zu gehen? Beobachten Sie Änderungen im Einwirkungsbereich und der Nachbarschaft Ihrer Betriebstätigkeit aufmerksam, insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und werden Sie aktiv, wenn Sie als Anrainer betroffen sind:
  • beim Flächennutzungsplan
  • bei Bebauungsplänen
  • beim tatsächlichen Baugeschehen.
Die Industrie- und Handelskammer wird gemäß § 4 BauGB bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen als Trägerin öffentlicher Belange angehört. Sie vertritt dabei die Belange der gewerblichen Wirtschaft und kann, wenn sie davon Kenntnis hat, die besonderen betrieblichen Anforderungen Ihres Unternehmens in ihre Stellungnahme einfließen lassen. Prüfen Sie im Vorfeld größerer Investitionen oder bei der Errichtung von Anlagen auf neuem Betriebsgelände (etwa bei einer Betriebsverlagerung) die planungs-, immissionsschutz- und wasserrechtlichen Fragen besonders sorgfältig.
Um eine rasche Genehmigung zu erreichen, empfiehlt die IHK, schon im Vorfeld genehmigungspflichtiger Bauvorhaben Kontakt mit den entsprechenden Behörden aufzunehmen (Vermeidung fehlender Unterlagen, Hinweise zum Verfahren, etc.). Bei der Auswahl neuer Betriebsgrundstücke sollten Unternehmen im Rahmen ihrer Standortentscheidung auch die "klassischen Standortfaktoren" beachten:
  • Bodenbeschaffenheit, Zuschnitt des Grundstücks, Erweiterungsflächen
  • Altlasten, Natur- und Landschaftsschutz
  • Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß Bebauungsplan
  • Stellplätze innerhalb und außerhalb des Grundstücks, benachbarte Nutzungen
  • Verkehrliche Anbindung und Erschließung
  • Versorgung (Strom, Wasser, Gas) und Entsorgung.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch im Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung.