Aufgabe und Zweck der Bauleitplanung

Mit der Bauleitplanung will eine Kommune die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in ihrer Gemarkung nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) vorbereiten und leiten. Die Bauleitpläne - Flächennutzungspläne und Bebauungspläne - sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Deshalb haben die Kommunen bei der Bauleitplanung eine Vielzahl unterschiedlicher Bedürfnisse zu berücksichtigen, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Die wichtigsten sind: Wohnen und Arbeiten, Sicherheit, Bildung, Sport und Freizeit, Denkmalschutz, Umweltschutz, Belange der Wirtschaft, insbesondere auch Erhalt, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Verkehr.
Mit Bauleitplänen (Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen) ordnet die Kommune die städtebauliche Entwicklung auf ihrer Gemarkung mit verbindlicher Wirkung. Der Flächennutzungsplan gibt Auskunft darüber, welche Flächen für Wohnen und welche für gewerbliche Nutzungen bestimmt sind. Der Bebauungsplan legt rechtsverbindlich fest, in welchen Bereichen einer überplanten Fläche gebaut werden darf, welche Art der Nutzung möglich ist und in welchem Umfang die Nutzung betrieben werden kann. Nur auf bestimmten Flächen dürfen sich Industriebetriebe ansiedeln. Auch Bürohäuser, Handelsbetriebe oder Hotels dürfen in der Regel nur in eigens vorgesehenen Gebieten errichtet werden. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Die IHK Karlsruhe wird nach § 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als "Träger öffentlicher Belange" zu Bauleitplänen gehört und in der Regel innerhalb von vier Wochen zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen kann unter anderem für Gewerbetreibende zu einschneidenden negativen, gegebenenfalls aber auch zu positiven Veränderungen von Bau- und Nutzungsrechten an einem Betriebsstandort führen.
Für Unternehmen kommt es deshalb darauf an herauszufinden, ob sie betroffen sind, ob sie Bedenken gegen die Planung haben oder ob sie Anregungen und Änderungsvorschläge vorbringen möchten. Nur durch fristgerechten Einspruch bei der planenden Kommune können im Konfliktfall Interessen, Wünsche und Rechte Erfolg versprechend geltend gemacht werden.
Die IHK vertritt in diesen Anhörungsverfahren das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft, um Fehlplanungen und Standortnachteile für das produzierende Gewerbe, den Handel und die Dienstleistungsunternehmen von vornherein ausschließen zu können. Für den Fall, dass im Rahmen der Bauleitplanung unterschiedliche Interessenlagen zwischen kommunalen Belangen und gewerblichen Erfordernissen auftreten, versucht die IHK im konstruktiven Dialog einen Interessenausgleich herzustellen.
Weitere Informationen finden Sie auch im Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung.