Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Rechtsgrundlage

Auf Grund von § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat die Landesregierung Baden-Württemberg durch die Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie- und Handelskammern vom 9. Februar 1987/ 19. Oktober 2004 (Einigungsstellenverordnung) bei der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe eine Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft errichtet. Sie ist zuständig für die Bezirke der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe und Nordschwarzwald.

Aufgaben

Die Einigungsstelle bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG bzw. des Unterlassungsklagegesetzes (UklaG) geltend gemacht wird. Das Einigungsstellenverfahren soll damit in Wettbewerbsstreitigkeiten ein Gerichtsverfahren überflüssig machen.
Ebenso wie ein Gerichtsverfahren hemmt die Anrufung der Einigungsstelle die Verjährung. Die vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleiche sind vollstreckbar. Vorteilhaft im Vergleich zum Gerichtsverfahren ist, dass die Parteien nicht mit den erheblichen Kosten und der Verhärtung ihrer Beziehung belastet werden, die eine gerichtliche Auseinandersetzung in der Regel mit sich bringt. Als weitere Vorzüge gegenüber einem gerichtlichen Verfahren werden der fehlende Anwaltszwang und die Nicht-Öffentlichkeit der Verhandlung geschätzt.

Organisation

  • Besetzung der Einigungsstelle
    Die Einigungsstelle ist mit einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besetzt.
  • Vorsitzender
    Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die geschäftsführende Kammer ernennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren.
  • Beisitzer
    Die Beisitzer sollen im Bezirk der Einigungsstelle tätige Unternehmer sowie in Verbraucherfragen erfahrene Personen sein. Sie werden aus einer Liste ausgewählt.
  • Geschäftsführung
    Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

Zuständigkeit

  • Sachlich
    Die Einigungsstelle ist zuständig für alle zivilrechtlichen Ansprüche, die auf dem UWG fußen. Des Weiteren ist die Einigungsstelle auch zuständig für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei verbraucherschutzwidrigen Praktiken (§§ 2,12, UklaG).
  • Örtlich
    Örtlich zuständig ist in der Regel die Einigungsstelle am Ort der Niederlassung des potentiellen Wettbewerbersverletzers in den Bezirken der Industrie- und Handelskammern Karlsruhe und Nordschwarzwald.

Einleitung des Verfahrens

  • Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig
    Sie kann sowohl von Mitbewerbern als auch von den in § 8 Abs. 3 UWG genannten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, den qualifizierten Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen sowie den Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angerufen werden, nicht jedoch durch Verbraucher. Soweit Wettbewerbshandlungen einen Verbraucherbezug haben, wie dies in der Regel der Fall ist, kann die Einigungsstelle von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden, ohne dass eine Zustimmung des Gegners hierzu erforderlich wäre. In sonstigen Fällen bedarf die Anrufung der Zustimmung des Gegners. Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens drei Exemplaren unter der Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zu Protokoll der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe zu erklären.
  • Prüfung des Antrags
    Die Einigungsstelle kann die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen, wenn
    sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst
    für unzuständig erachtet.
  • Terminbestimmung
    Der Vorsitzende bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
  • Ladung
    Die Parteien werden vom Vorsitzenden zur mündlichen Verhandlung geladen.

    Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unenschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen.
  • Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle
    Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Handelssachen.

Durchführung des Verfahrens

Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung unter Zugrundelegung der Vorschriften der Zivilprozessordnung betrieben werden. Ist eine Einigung nicht möglich, so stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt den Parteien überlassen, sodann gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann (i. d. R. im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten) Dritten die Anwesenheit gestatten. Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen.
Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.
Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über die Beratung und die Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe keine gesonderten Gebühren erhoben.