Durchführung von Aus- und Räumungsverkäufen sowie Rabattaktionen


Bis zum Jahre 2004 waren Aus- und Räumungsverkäufe und sonstige Sonderveranstaltungen streng reguliert. Mit Streichung des Sonderveranstaltungsverbotes sind seither Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich zulässig. Es sind daher beispielsweise Reduzierungen des Gesamt- oder Teilsortiments, Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe/Filialschließung/Umbau, Jubiläumsverkäufe oder sonstige Verkaufsaktionen aus besonderem Anlass möglich. Einer vorherigen Anzeige von Räumungsverkäufen bei der zuständigen IHK und die Erstellung einer Warenliste bedarf es nicht mehr. Auch eine genaue zeitliche Höchstdauer fehlt. Der Händler muss grundsätzlich für den Räumungsverkauf keine bestimmte Dauer und keinen Endtermin festlegen. Der Räumungsverkauf kann bis zur Erschöpfung des Warenvorrats oder mit offenem Ende fortgesetzt werden.

Mögliche Werbung

Folgende Werbung ist nach aktuellem Recht problemlos möglich:
"Auf alle Sommersachen 30 % Preisnachlass"
"Pfingstrabatt vom 05. bis 10.06. - alles 20 % günstiger"
"Wir räumen unser Lager - alle Winterkollektionen reduziert"
"Großer Sonderverkauf zum 20. Geburtstag: 10 % Rabatt auf alles"
"Wir schließen unsere Filiale - 30 % auf alles"
Allerdings sind auch diese Werbeaktionen selbstverständlich nur dann zulässig, wenn sie nicht gegen andere Tatbestände des neuen UWG verstoßen.

Achtung des Irreführungsverbots

Wer im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben macht, handelt unlauter (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 5 Rn. 1.2). Auch die Angaben in der Werbung zu Sonderverkäufen müssen wahr sein und einer möglichen Nachprüfung standhalten.
Beispiele: Werden Preisreduzierungen von 30 Prozent beworben, müssen tatsächlich alle Waren um diesen Betrag reduziert sein. Findet ein Sonderverkauf zum 20. Geburtstag statt, muss das Geschäft tatsächlich 20 Jahre alt sein.
Wer mit einem Räumungsverkauf wirbt, muss die dafür angegebenen Gründe nachweisen können. Wird beispielsweise mit "totaler Geschäftsaufgabe" geworben, darf das Geschäft nicht beliebig weiter geführt werden.

Keine Mondpreiswerbung

Es ist irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der höhere Preis zuvor nur für einen sehr kurzen Zeitraum gefordert wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung sollte der höhere Preis bei Waren des täglichen Bedarfs für mindestens vier Wochen gefordert worden sein. Bei Produkten, deren Anschaffung aus dem Rahmen fällt (Möbel, Teppiche), kann diese Frist auch wesentlich länger sein.

Keine unsachliche Einflussnahme

Dieser Tatbestand umfasst die im Laufe der Jahre von der Rechtsprechung entwickelten Verbote unsachlicher Einflussnahme auf Kunden durch Nötigung, Täuschung, übertriebenes Anlocken, Ausnutzen der Spiellust oder Gefühlsausnutzung. Jede Werbung, die die Entscheidungsfreiheit des Adressaten beeinträchtigt, ist nach wie vor untersagt. Das Geschäft soll nur wegen der Preiswürdigkeit oder Leistungsfähigkeit des Angebots abgeschlossen werden und nicht auf Grund der unsachlichen Beeinflussung.
Sonderverkäufe können hier zum Beispiel betroffen sein, wenn es sich um ein Angebot handelt, das nur für wenige Stunden an einem verkaufsoffenen Sonntag gilt. Das Publikum hat hier kaum eine Möglichkeit, echte Preisvergleiche anzustellen, so dass enormer Kaufdruck entstehen kann. Gerade bei langlebigen Gebrauchsgütern, die eher teuer sind, muss der Verbraucher eine längere Zeit zum Überdenken der Kaufentscheidung erhalten. Solche schwierigen Konstellationen können leicht vermieden werden, wenn der zeitliche Rahmen für Sonderverkäufe großzügiger gewählt wird.

Einhaltung des Transparenzgebots

Als Verkaufsförderungsmaßnahme unterfällt auch der Sonderverkauf dieser Vorschrift. Ein solcher Verkauf wird unlauter, wenn der werbende Unternehmer die Bedingungen (Dauer, Grund, Umfang, Höhe des Rabatts) für die Preisnachlässe nicht klar und eindeutig angibt. Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) jedoch nicht, dass bei Sonderveranstaltungen, deren Ende noch offen ist, ein Ende angegeben werden muss (Urteil vom 11.09.2008, Az.: I ZR 120/06). Nur wenn der Anfangstermin eines Sonderverkaufs in der Zukunft liegt, hat der werbende Unternehmer den Zeitpunkt anzugeben (BGH, Urteil vom 30.04.2009, Az.: I ZR 68/07).

Keine Lockvogelwerbung

Die günstigen Waren, die im Rahmen eines Sonderverkaufs angeboten werden, müssen in angemessener Menge vorhanden sein. Reicht die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen. Kann der Verkäufer von vornherein nicht auf genügend Waren zurückgreifen, muss er das in der Werbung deutlich machen, da ansonsten eine unzulässige Lockvogelwerbung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.02.2011, Az.: I ZR 183/09). Wird beispielsweise übrig gebliebene Damenmode der letzten Saison abverkauft, kann durch den Begriff "Restposten" klar gemacht werden, dass der Vorrat begrenzt ist.
Stand: April 2017
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