Vertragsschluss per WhatsApp – was es zu beachten gibt

Das OLG Frankfurt a.M. hat jüngst entschieden (Urteil vom 05.05.2026 – 9 U 27/25), dass die Annahme eines Angebots über WhatsApp den Regelungen unter Abwesenden unterfällt (§ 147 Abs. 2 BGB). Entsprechend musste das Angebot, welches im konkreten Fall über WhatsApp erfolgte, nicht sofort angenommen werden. Bei einem Angebot unter Abwesenden spricht die Rechtsprechung dem Empfänger der Erklärung grundsätzlich eine gewisse Bedenkzeit zu. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung können vier Wochen Bedenkzeit als angemessen erachtet werden.
Im konkreten Fall ging es um einen Cafébetreiber, der mit dem Gründer und Vorstand einer AG befreundet war; 2020 und 2022 erwarb er trotz negativer Kursentwicklung Aktien eines Konzernunternehmens seines Freundes. Ende 2022 vereinbarten sie den Tausch dieser Aktien gegen AG-Aktien. Im Juni 2023 forderte der Cafébetreiber den Rückkauf der getauschten Aktien, was sein Freund ablehnte. Der Gastronom wollte sich vor Gericht auf die Annahme eines vermeintlichen Angebots des Freundes stützen, welches dieser Mitte Oktober per WhatsApp abgegeben hatte. Zwar war schon fraglich, ob es sich bei der Nachricht überhaupt schon um ein Angebot handelte (Rechtsbindungswille war fraglich); darüber hinaus verneinte das OLG Frankfurt jedenfalls eine rechtzeitige Annahme, da ein Antragender nach 31 Tagen jedenfalls keine Annahme des Angebots mehr erwarten müsse. Auch ein freundschaftliches Verhältnis begründe keine andere Beurteilung.