Urteil des OLG Frankfurt
Urteil des OLG Frankfurt zu den wesentlichen Bestandteilen eines (Beherbergungs-)Vertrags
Das OLG Frankfurt entschied in seinem Urteil vom 11.02.2026 – Az. 9 U 107/24, dass eine bloße „Zimmeranfrage“ per E Mail keinen Rechtsbindungswillen enthält und damit kein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrags darstellt. Da in der Anfrage wesentliche Vertragsbestandteile wie insbesondere der Zimmerpreis fehlten, lagen die erforderlichen essentialia negotii nicht vor. Die Nachricht sei daher lediglich als invitatio ad offerendum, also als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, zu verstehen. Ein Vertrag kam somit nicht zustande, und das Hotel konnte die verlangten Stornokosten von über 10.000 Euro nicht verlangen. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung scheidet aus, da kein berechtigtes Vertrauen auf einen sicheren Vertragsschluss begründet wurde. Das Hotel hätte daher erst mit einer verbindlichen Rückmeldung auf sein eigenes Angebot rechnen dürfen.