Neues Urteil des Bundesgerichtshofs: Keine Zwischenschritte bei Online-Kündigung
Mit Urteil vom 16.07.2026 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Unternehmen den gesetzlich vorgeschriebenen Online-Kündigungsprozess nicht durch zusätzliche Auswahlmöglichkeiten erweitern dürfen. Eine Gestaltung, bei der Verbraucher nach Betätigung des Kündigungsbuttons zunächst auf eine Seite weitergeleitet werden und dort zwischen „Vertrag pausieren“ und „Vertrag kündigen“ wählen können, ist unzulässig.
Was ist passiert?
Die Beklagte ist eine Fitnessstudio-Kette. Die kostenpflichtigen Mitgliedschaften können über die Internetseite abgeschlossen und auch wieder gekündigt werden.
Bei Auswahl der mit „Vertrag kündigen“ beschrifteten Schaltfläche wurden die Kunden auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet, auf der sie Ihre Daten in ein Formular eingeben konnten. Zusätzlich zu einer Schaltfläche mit „Vertrag finden“ gab es eine weitere Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag im Selfservice pausieren“.
Gegen diese Gestaltung hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit einer Unterlassungsklage geklagt.
Was hat der BGH entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.
Eine solche Gestaltung widerspricht den gesetzlichen Vorgaben aus § 312k Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 BGB.
Diese Vorschrift regelt, wie die Kündigung on Online-Verbraucherverträgen zu gestalten ist. Dort ist genau vorgeschrieben, wie der „Kündigungsbutton“, die entsprechende Seite und der Kündigungsprozess beschriftet und gestaltet werden müssen.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem Verbraucher die Kündigung möglichst einfach und unkompliziert zu gestalten. Ein Hinweis auf weitere Möglichkeiten wie das Pausieren des Vertrages ist im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen.
Was müssen Unternehmer künftig beachten?
Unternehmer, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, sollten ihren Online-Kündigungsprozess sorgfältig überprüfen und sicherstellen, dass er den Anforderungen des § 312k BGB entspricht. Zusätzliche Zwischenschritte oder Auswahlmöglichkeiten im Kündigungsprozess können gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen und das Risiko von Abmahnungen oder gerichtlichen Verfahren erhöhen.