BGH Urteil zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr beim Verkaufsgüterkauf
Der Bundesgerichtshof hat mit gleich zwei aktuellen Urteilen vom 6. Mai 2026 (VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23) die Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf bestätigt.
Die gesetzliche Vermutung von § 477 BGB zugunsten des Käufers greift bereits dann, wenn sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Kaufsache ein Mangel zeigt. Voraussetzung ist lediglich, dass der Käufer im Streitfall nachweisen kann, dass in dieser Zeit ein nachteiliger Zustand der Sache aufgetreten ist.
Als solcher Mangel gilt nach der Rechtsprechung jeder für den Käufer ungünstige Zustand, der innerhalb dieser Frist eintritt, sofern als mögliche Ursache zumindest auch ein Umstand in Betracht kommt, für den der Verkäufer rechtlich verantwortlich sein könnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob daneben auch andere Ursachen denkbar sind, die nicht dem Verkäufer zugerechnet werden können.
Anders ist dies nur dann, wenn ausschließlich Umstände als Ursache in Betracht kommen, die eindeutig außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verkäufers liegen. In solchen Fällen liegt kein Mangel im rechtlichen Sinne vor.
Da in den beiden zu Grunde liegenden Verfahren die Berufungsgerichte die Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht verneint haben, hat der BGH die Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.