Schiedsgerichtshof bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer
Als Alternative zur Streitbeilegung bei staatlichen Gerichten hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) einen Schiedsgerichtshof (SGH) errichtet. Vor dem Schiedsgerichtshof können Wirtschaftsstreitigkeiten verbindlich geregelt werden. Regeln und Ablauf sind speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen angepasst. Die IHK Karlsruhe verweist seit dem 18. Dezember 2025 auf die Schiedsgerichtsordnung des SGH.
Die Schiedsgerichtsordnung des SGH ist auf die Bedürfnisse von Unternehmern angepasst. Schiedsverfahren bieten Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität, da sie individuell an die Wünsche und Bedürfnisse der Parteien angepasst werden können. Diese können wählen, welches Recht anwendbar sein soll, welche Verfahrenssprache zum Einsatz kommt (deutsch oder englisch) welche Schiedsrichter zum Einsatz kommen, wie und wo verhandelt werden soll. Dies ermöglicht eine effiziente Streitbeilegung.
Das Verfahren läuft digital ab: Antragstellung, Austausch und Verfahrensadministration erfolgen online über eine Verfahrensmanagementplattform, die eine ortsunabhängige Teilnahme erlaubt und jederzeitigen Zugriff auf verfahrensrelevante Dokumente bietet. Mündliche Verhandlungen können per Videokonferenz durchgeführt werden.
Durch ein straffes Fristen- und Verfahrensmanagement sollen die Verfahren in der Regel innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden, im Fast-Track-Verfahren sogar innerhalb von sechs Monaten.
Schiedsverfahren unterliegen zudem strenger Vertraulichkeit. Die Verhandlungen sind in der Regel nicht öffentlich. Das schützt Betriebsgeheimnisse und sensible Geschäftsbeziehungen, auch der Streitfall selbst gelangt nicht an die Öffentlichkeit.
Der oder die Schiedsrichter können von Parteien gezielt ausgewählt werden und sind zu Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit verpflichtet.
Aufgrund des sogenannten New Yorker Abkommens kann der bindende Schiedsspruch mittlerweile grenzüberschreitend in 172 Ländern vollstreckt werden.
Schiedsgerichtsklauseln
Folgende Klauseln können in B2B-Verträgen aufgenommen werden, um die alternative Streitbeilegung vor dem SGH zu regeln. Soll vor der Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens eine Mediation versucht werden, kann die kombinierte Mediations- und Schiedsgerichtsklausel genutzt werden.
Ergänzend zu diesen Klauseln können wenn gewünscht weitere Einzelheiten des Schiedsgerichtsverfahrens bereits im Voraus vertraglich geregelt werden, wie z. B. Ort oder Verfahrenssprache.
Schiedsgerichtsklausel
„Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach den Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer endgültig entschieden.“
Mediations- und Schiedsgerichtsklausel
„Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus dem vorliegenden Vertrag oder über seine Gültigkeit ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit zunächst eine Mediation nach den Bestimmungen der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe durchzuführen.
Sollten die Parteien innerhalb von 6 Wochen nach Einleitung des Mediationsverfahrens keine Einigung erzielt haben, kann jede Partei eine Schiedsklage nach den Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer erheben. Über alle noch verbleibenden Streitigkeiten wird dann unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach den Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer endgültig entschieden.“
Mögliche Ergänzungen zu obigen Klauseln
„Die Administrierung des Schiedsverfahrens erfolgt durch … [bitte IHK oder AHK aus Anlage 4 der Schiedsregeln des SGH angeben].“
„Der Schiedsort ist … [bitte gewünschten Ort angeben].“
„Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt … [bitte 1 oder 3 angeben].“
„Die Regelungen des „Fast-Track-Schiedsverfahrens“ gemäß § 20 der Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind anwendbar.“
„Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht des Landes … [bitte gewünschte Rechtsordnung angeben].“
„Vertragsstrafe bei Verletzung der Vertraulichkeit: —€ [ bitte den von den Parteien als angemessen erachteten Betrag einsetzen].“
„Verfahrenssprache vor dem Schiedsgericht ist … [bitte Deutsch oder Englisch angeben].“
Verfahren und Kosten
Einleitung und Besetzung des Schiedsgerichts
Voraussetzung für ein Schiedsgerichtsverfahren ist, dass eine Schiedsvereinbarung (s. o.) vereinbart wurde. Das Schiedsgerichtsverfahren wird eingeleitet, wenn eine Partei einen Antrag über die digitale Verfahrensmanagementplattform einleiten. Dieser Antrag wird auf Vollständigkeit und Zuständigkeit geprüft. Wird das Schiedsverfahren eröffnet, wird die Gegenseite vom SGH über die Eröffnung benachrichtigt.
Bei Streitwerten bis zu 250 000 € entscheidet in der Regel ein Einzelschiedsrichter, oberhalb dieses Streitwerts drei Schiedsrichter.
Ablauf des Verfahrens
Das Schiedsgericht führt mit den Parteien zu Beginn des Verfahrens ein Strukturgespräch, in dem Verfahren, Fristen und Zeitplan besprochen werden und mögliche Unklarheiten beseitigt werden können.
In einer mündlichen Verhandlung, die in der Regel per Video stattfindet, können die Argumente der Parteien eingebracht, ggf. Beweis erhoben und Fragen durch das Schiedsgericht gestellt werden.
Zum Schluss fällt das Schiedsgericht den bindenden Schiedsspruch.
Vertretung und digitale Einreichung
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend, die Parteien können sich jedoch vertreten lassen, wenn sie es wünschen. Die Parteien können ihre Schriftsätze und Unterlagen digital über die Verfahrensmanagementplattform einreichen.
Kosten
Die Kosten folgen einer festgelegten, verbindlichen Kostenordnung und richten sich nach dem Streitwert. Auch die Honorare für die Streitrichter sind in einer Honorarordnung geregelt und sind abhängig vom Streitwert und der Anzahl der eingesetzten Streitrichter. Auf der Internetseite des SGH findet sich ein Kostenrechner für eine erste Einschätzung.