Markenschutz

Was kann geschützt werden?

Als Marke kann geschützt werden, was eindeutig und klar bestimmbar ist. Der Hauptanwendungsbereich der Marke ist der Schutz von Wortzeichen, z. B. Firmennamen, Geschäftsbezeichnungen, Produktnamen sowie von Bildzeichen, z. B. Logos. Schutzfähig sind auch Kombinationszeichen aus Wort und Bild (Wortbildmarke). Im Weiteren können beispielsweise auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen.
Schließlich gibt es die Gewährleistungsmarke. Die Gewährleistungsmarke zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass anders als bei der Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Sie muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. In der obligatorischen Markensatzung muss der Markeninhaber Angaben machen, insbesondere zu den gewährleisteten Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen. Mit der Gewährleistungsmarke können Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen.
Nicht schutzfähige Zeichen sind jedoch z. B. Freizeichen (Totenkopf als Hinweis auf Gift) und Zeichen, die staatlichen Stellen vorbehalten sind (Staatsflaggen, Staatswappen). Ganz allgemein sind Zeichen dann nicht schutzfähig, wenn Schutzhindernisse vorliegen. Dazu zählen z. B. fehlende Unterscheidungskraft, das Freihaltungsbedürfnis, täuschende oder Ärgernis erregende Zeichen. Absolute Schutzhindernisse sind auch geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder Übereinkommen geschützt sind. Zusätzlich sind auch geschützte traditionelle Weinbezeichnungen sowie garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich als absolute Schutzhindernisse im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen. Marken, die derartige Angaben direkt oder indirekt enthalten, können nur für ausdrücklich spezifikationsgemäße Waren eingetragen werden. Zudem können auch Sortenbezeichnungen, die nach nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften Schutz in Deutschland oder der EU genießen, der Eintragung einer identischen oder wesensgleichen Marke entgegenstehen.

Welche Funktionen hat eine Marke?

Die Marke erfüllt im Wesentlichen vier Funktionen. Zunächst die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion. Sie führt dazu, dass, im optimalen Fall, ein Verbraucher die Marke automatisch und unbewusst mit dem Hersteller in Verbindung bringt. Daneben erfüllt die Marke auch noch eine gewisse Garantiefunktion. Der Verbraucher bleibt der Marke treu, da er auf ihre gleichbleibende Qualität vertraut. Die Marke gibt ihm Sicherheit. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist auch ihre Werbefunktion, da sie es dem Verbraucher ermöglicht das Angebot eines Unternehmers vom Angebot anderer Hersteller zu unterscheiden. Am wichtigsten für Hersteller ist aber zweifellos die Schutzfunktion gegen Nachahmer, die eine Marke mit sich bringt.

Wie kann eine Marke angemeldet werden?

Eine Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Anmeldeberechtigt ist prinzipiell jede natürliche und juristische Person, sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Ein Geschäftsbetrieb ist hierzu nicht notwendig. Name und Anschrift müssen angegeben werden. Im Anmeldeformular müssen Angaben darüber gemacht werden, für welche Produkte und Dienstleistungen ein Schutz gewünscht wird. Entsprechend der Anzahl der gewünschten Schutzbereiche teilt das DPMA die Marke bestimmten Klassen zu. Die sog. Nizza-Klassifikation ist in insgesamt 45 Klassen untergliedert, davon 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Je mehr Klassen betroffen sind, desto höher fallen die Anmeldekosten aus. Im nächsten Schritt prüft das DPMA automatisch, ob Eintragungshindernisse wie z. B. fehlende Unterscheidungskraft vorliegen. Spricht nichts gegen den Markenschutz, dann folgt die Eintragung und die Veröffentlichung im Markenblatt.
Nach der Veröffentlichung beginnt eine 3-monatige Frist zu laufen, innerhalb welcher Personen bzw. Hersteller, die sich von der Eintragung der neuen Marke in ihren alten Markenrechten verletzt sehen, Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch wird vom DPMA geprüft. Aus diesem Grund lohnt es sich, vor Antragstellung eine gründliche Recherche durchzuführen. Nur so kann das Risiko reduziert werden, dass ältere Markenrechte verletzt werden und deshalb kein wirksamer Markenschutz entsteht.
Nach erfolgter Eintragung hat der Markenschutzinhaber die Möglichkeit seine Marke mit dem Symbol ® („registered trade mark“) zu versehen, um nach außen deutlich zu machen, dass es sich um eine geschützte Marke handelt.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Je nach Methode (elektronisch oder Papierform) kostet die Anmeldung für die ersten 3 Waren- oder Dienstleistungsklassen 290 Euro bzw. 300 Euro. Für jede weitere Klasse kommen nochmals 100 Euro hinzu. Nach 10 Jahren kann für die ersten 3 Klassen für insgesamt 750 Euro eine Verlängerung um weitere 10 Jahre erreicht werden. Jede zusätzliche Klasse kostet bei der Verlängerung 260 Euro.

Wie lange ist die Marke geschützt?

Nach jeweils 10 Jahren kann, gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr, der Markenschutz um weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer einer ab dem 14. Januar 2019 eingetragenen Marke beginnt am Tag nach der Anmeldung der Marke zu laufen und endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, der durch seine Bestimmung bzw. Zahl dem Tag der Anmeldung entspricht (Beispiel: Anmeldung vom 17.01.2019 – Schutzende am 17.01.2029). Wurde die Marke vor dem 14. Januar 2019 eingetragen, endet die zehnjährige Schutzdauer nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (Beispiel: Anmeldung vom 05.07.2017 – Schutzende am 31.07.2027).
Das „ewige“ Schutzrecht Marke kann allerdings trotz erfolgter Schutzverlängerung aufgrund des Benutzungszwangs verloren gehen. Im Markengesetz ist nämlich eine geschäftliche Nutzung der Marke innerhalb von 5 Jahren ab Anmeldung vorgeschrieben. Unterbleibt diese, so besteht kein gültiger Markenschutz mehr.

Kann eine Marke auch Kraft Benutzung entstehen?

Neben der Registermarke, welche durch Eintragung erworben wird, gibt es die durch Benutzung erworbene Marke. Sie entsteht durch den ständigen Gebrauch eines Zeichens. Sobald die Marke den Verbrauchern bekannt ist und automatisch einem bestimmten Hersteller zugeordnet wird, besitzt das Zeichen Verkehrsgeltung. Im Unterschied zur eingetragenen Marke, deren Geltungsbereich ganz Deutschland ist, kann der Geltungsbereich einer Kraft Benutzung erworbenen Marke, entsprechend ihrer Verkehrsgeltung, räumlich begrenzt sein, z. B. auch nur auf eine Region. Problematisch bei der durch Benutzung erworbenen Marke ist, dass sobald das Zeichen nicht mehr benutzt wird oder das Unternehmen den Betrieb einstellt, die Marke verloren geht. Zudem kann die Frage, ob eine Marke Kraft Benutzung erworben wurde, nur im Laufe eines Prozesses und nicht durch Recherchen des DPMA geklärt werden. Aus diesen Gründen ist eine Registermarke in jedem Fall vorzuziehen.
Schließlich kann eine Marke durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit entstehen.

Wie und wo Marken recherchieren?

Markenrecherchen sind wichtig, vor Anmeldung und nach Eintragung einer Marke. Vor Anmeldung einer Marke sollte mittels Recherche möglichst weitgehend festgestellt werden, ob die geplante Marke keine älteren Rechte verletzt. Recherchiert werden kann vor allem in den Datenbanken des DPMA. Darüber hinaus empfiehlt sich eine weitere umfassende Recherche. So können eingetragene Marken nicht nur ältere Registermarken verletzen, sondern auch andere ältere Kennzeichen, wie Benutzungsmarken, geschäftliche Bezeichnungen und sonstige Rechte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Zu suchen wäre auch in Internet-Suchmaschinen, Telefonverzeichnissen, Handelsregistern, Titelschutzanzeigen und/oder Branchen- und sonstigen Produktverzeichnissen nach identischen oder ähnlichen Zeichen.
Bei der Recherche behilflich sind in Deutschland die Patentinformationszentren. Für Baden-Württemberg ist es das Patent- und Markenzentrum in Stuttgart. Mit der Durchführung einer professionellen Recherche können ebenso Patentanwälte und Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, beauftragt werden. Recherchen werden auch von diversen kommerziellen Recherchedienstleistern und Patentberichterstattern angeboten, die über die gängigen Suchmaschinen im Internet zu finden sind.

Welche Ansprüche hat der Markeninhaber?

Der Markeninhaber hat das alleinige Verwendungs- und Lizenzvergaberecht. Im Falle eines Verstoßes gegen sein Markenschutzrecht kann er Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und auch Löschung einer fälschlicherweise eingetragenen neuen Marke verlangen. Um die Vertriebswege bei einem Markenverstoß möglichst schnell klären zu können, hat der Markeninhaber des Weiteren einen Auskunftsanspruch.
Daneben sind Kennzeichenverletzungen auch gesetzlich unter Strafe gestellt. Schon der Versuch kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei gewerbsmäßigem Handeln erhöht sich die Strafe auf bis zu 5 Jahre.

Wie kann der Markenschutz auf andere Länder ausgedehnt werden?

Die sog. Unionsmarke macht es möglich, mit nur einer Anmeldung einen Markenschutz für alle Länder der Europäischen Union zu erhalten. Der Antrag auf Anmeldung kann beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gestellt werden. Die Schutzdauer der Unionsmarke beträgt zunächst 10 Jahre und kann beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Der Vorteil der Unionsmarke liegt in dem für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Recht. Entstehung und Löschung der Marke ist in allen Mitgliedstaaten gleich geregelt.
Nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es möglich, eine angemeldete oder eingetragene deutsche Marke in das internationale Register einzutragen und dabei Länder zu benennen, auf die die Marke erstreckt werden soll. Der Antrag auf internationale Registrierung ist über das DPMA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen. Nach Bearbeitung des Antrages auf internationale Registrierung (IR) durch das DPMA und Weiterleitung an die WIPO prüft diese den Antrag. Sie trägt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Marke in das internationale Register ein und veröffentlicht die Registrierung in der WIPO Gazette of International Marks. Die Marke ist nun in jedem der benannten Länder als Schutzgesuch hinterlegt. Die betroffenen Vertragsparteien haben innerhalb eines Jahres (im Einzelfall auch innerhalb von 18 Monaten) die Möglichkeit, nach ihren nationalen Gesetzen den Schutz zu verweigern. Wird der Schutz gewährt, hat der IR-Markeninhaber die vollen Rechte eines nationalen Markeninhabers. Wird in einem der Länder die Marke zurückgewiesen, so bleibt der Markenschutz in den anderen benannten Ländern bestehen. Die Schutzdauer der IR-Marke beträgt zehn Jahre. Sie kann beliebig oft verlängert werden.
Stand: Dezember 2019
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