Reisegewerbe

Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Regelungen zum Reisegewerbe finden sich in den §§ 55 ff. der Gewerbeordnung (GewO).

Begriff des Reisegewerbes

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
  • Waren vertreibt (d. h. Waren feilbietet und/oder Bestellungen auf Waren aufsucht) und/oder
  • Waren ankauft und/oder
  • Leistungen anbietet und/oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO)
und/oder
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO).
In Abgrenzung zum stehenden Gewerbe tritt der Kunde beim Reisegewerbe nicht an den Unternehmer heran, sondern der Unternehmer kommt ohne vorherige Terminvereinbarung unangemeldet zum möglichen Kunden.
Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Seit Mitte 2007 benötigen Angestellte im Reisegewerbe grundsätzlich keine eigene Reisegewerbekarte mehr
Es ist daher zu beachten:
  • Nur der Prinzipal (Arbeitgeber/Gewerbetreibender) benötigt die Reisegewerbekarte.
  • Der Angestellte benötigt jedoch eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers, wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat (§ 60 c Abs. 2 GewO).
  • Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden (Prinzipal) untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die (angestellte) Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt gem. § 60 GewO.

Erlaubnisverfahren

Zuständig für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Vor der Erlaubniserteilung überprüft die zuständige Behörde die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Hierfür hat dieser einen Auszug aus dem Bundes- und dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde bei seiner Wohnsitzgemeinde zu beantragen.
Die Reisegewerbekarte kann befristet beantragt werden.

Reisegewerbefreie Tätigkeit

Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Diese sind in §§ 55 a und b GewO aufgelistet. Hierzu gehört z. B. der Vertrieb von Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle verkauft werden. Reisegewerbefrei ist beispielsweise auch das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen etc. Eine Reisegewerbekarte ist ferner nicht erforderlich, soweit ein Gewerbetreibender andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
In diesen Fällen kann jedoch eine Anzeigepflicht nach § 55 c GewO gegeben sein.
Reisegewerbekartenfrei ist ferner die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), z. B. die Teilnahme an einem festgesetzten Spezial- oder Jahrmarkt.

Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten sind gem. § 56 GewO im Reisegewerbe verboten:
Der Vertrieb von
  • Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
  • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
  • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
  • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilsscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
  • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.
Das Feilbieten und der Ankauf von
  • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 EUR und Waren mit Silberauflagen,
  • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen.
Das Feilbieten von alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen sowie alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1, 2. und 3. Halbsatz der GewO und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer entfernten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verbracht werden.
Der Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4 GewO) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.

Pflichten des Inhabers der Reisegewerbekarte

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen der zuständigen Behörde oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen.
Gegebenenfalls sind neben den Vorschriften der GewO auch lebensmittelrechtliche Vorschriften einzuhalten. Für den Vertrieb bestimmter Lebensmittel ist ein Gesundheitszeugnis erforderlich.
Der Reisegewerbetreibende muss die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes und des Feiertagsgesetzes beachten.

Geltungsbereich der Reisegewerbekarte

Die Reisegewerbekarte entfaltet Geltung im gesamten Bundesgebiet.
Stand: Januar 2017
Diese IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erläuterungen kann jedoch nicht übernommen werden.