Bekämpfung der Geldwäsche: Neue Pflichten für Gewerbetreibende und Freiberufler

Der deutsche Gesetzgeber hat die Pflichten für Gewerbetreibende und Freiberufler zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verschärft. Er setzt damit die 5. EU-Geldwäscherichtlinie um. Die Pflichten gelten seit dem 01.01.2020.
Mit den gesetzlichen Neuerungen steigen für Gewerbetreibende und Freiberufler die Belastungen und das Risiko, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
  • Der Kreis derjenigen ist erweitert, die verpflichtet sind, die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) zu beachten. Zu den Verpflichteten kommen insbesondere Kunstvermittler (auch der Auktionator und der Galerist) und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt, hinzu. Zu den geldwäscherechtlich verpflichteten Finanzunternehmen zählen nun auch Finanzanlagenvermittler sowie Honorar-Finanzanlagenberater. Immobilienmakler sind nunmehr nicht nur Makler, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleiche Rechten, sondern auch den Abschluss von Pacht- und Mietverträgen (sog. Mietmakler) vermitteln. Eine genaue und vollständige Auflistung aller Verpflichteten ist in § 2 des GwG zu finden.
  • Für Güterhändler ist die Pflicht zum Risikomanagement bei Bargeldzahlungen auf 2.000,00 Euro heruntergesetzt, wenn der Gegenstand des Geschäfts ein hochwertiges Wirtschaftsgut ist. Hochwertige Wirtschaftsgüter sind insbesondere Edelmetalle (Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote sowie Luftfahrzeuge. Im Übrigen bleibt es bei der Pflicht zum Risikomanagement bei Bargeldgeschäften von mindestens 10.000,00 Euro.
  • Bei Transaktionen über Kunstgegenstände im Wert von mindestens 10.000,00 Euro sind Güterhändler bargeldunabhängig zu einem Risikomanagement verpflichtet.
  • Auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter sind bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000,00 Euro bargeldunabhängig zu einem Risikomanagement verpflichtet.
  • Es gilt eine Registrierungspflicht für Dienstleister nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG, die für Dritte tätig werden, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften zur Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung verpflichtet sind wie zum Beispiel Anwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zu diesen Dienstleistern gehören hauptsächlich
    1. Berater bei der Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
    2. Übernehmer von Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktionen für andere Gesellschaften,
    3. Bereitsteller eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und
    4. Treuhänder oder Personen, die die die Funktionen einer anderen Person ausüben.
Die zuständige Aufsichtsbehörde für das Gebiet der IHK Karlsruhe ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
  • Der Verschuldensmaßstab bei Verstößen wird zum Teil von leichtfertig zu fahrlässig herabgesetzt und damit auch die Schwelle zur Verhängung von Bußgeldern.
  • Die Verpflichteten haben eigeninitiativ und unverzüglich Unstimmigkeiten im Transparenzregister bei den Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten gegenüber dem Transparenzregister über deren Meldeportal im Internet zu melden.
  • Gegenüber dem Transparenzregister ist nun auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten anzugeben. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Vertragspartner steht oder die eine Transaktion veranlasst oder die Geschäftsbeziehung begründet. Besteht bereits ein Eintrag im Transparenzregister, sollte die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nachgemeldet werden.
  • Spätestens ab dem 01.01.2024 sind alle Verpflichtete bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrierungspflichtig.
Stand: April 2023