Urteil des OLG Frankfurt a. M. zu Handelsvertreterverträgen
Das OLG Frankfurt a. M. hatte in seinem Urteil darüber zu entscheiden, ob die Parteien einen Handelsvertretervertrag geschlossen haben.
Mit seinem Urteil vom 08.07.2025 – 14 U 193/23 hat das Gericht klargestellt, dass es für das Vorliegen eines Handelsvertretervertrags auf den tatsächlichen Vertragsinhalt ankomme, der Status des Vertreters und die Bezeichnung der Tätigkeit seien hierfür unerheblich. Es sei vielmehr eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und „das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung zu würdigen“. Ein befristeter Vertrag stehe der Annahme eines Handelsvertretervertrags nicht entgegen, eine bestimmte Zeitdauer sei also keine Voraussetzung.
Es komme vielmehr darauf an, dass eine unbestimmte Vielzahl an Geschäften für den Unternehmer abgeschlossen oder vermittelt werden sollen. Den Handelsvertreter treffe insoweit also eine Tätigkeitspflicht, eine bloße Berechtigung sei nicht ausreichend. Im konkreten Fall ging das Gericht nach Würdigung aller Umstände vom Vorliegen eines Handelsvertretervertrags aus.