OLG Karlsruhe: Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister kann ohne Angabe eines Gesellschaftszwecks erfolgen.

Seit Anfang des Jahren können sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen. Nun gibt es auch in Karlsruhe ein erstes Urteil rund um die Eintragung einer GbR:

Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Beschluss vom 12.08.2024, Az. 14 W 52/24 über die Beschwerde einer GbR entschieden, die auf die Ablehnung der Eintragung ins Gesellschaftsregister gerichtet war. Das Registergericht war der Ansicht, dass die Angabe des Gesellschaftszwecks eine zwingende Angabe für die Eintragung sei. Das OLG Karlsruhe sieht hierfür keine gesetzliche Grundlage.
Zwar normiert die Gesellschaftsregisterverordnung, dass auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden soll. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte, die Systematik oder der Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen (Bürgerliches Gesetzbuch und Gesellschaftsregisterverordnung) stützen aber eine explizite Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks.

Das Registergericht hat zwar ein Prüfungsrecht, um den Rechtsverkehr vor Missbräuchen oder unberechtigter Verwendungen der Gesellschaftsform der GbR zu schützen; der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet dies sogar in gewissem Maße. Laut dem Bundesge-richtshof besteht für das Registergericht jedoch lediglich die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsäch-lichen Rechtslage entsprechen. Im Einzelfall kann die Angabe des Gesellschaftszwecks dann tatsächlich obligatorisch werden. Eine „lediglich allgemeine Möglichkeit eines Missbrauchs“ wie im entschiedenen Fall reicht für eine solche Pflicht aber nicht aus.

Pflicht-Angaben eines Antrags zur Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister sind unter anderem:
  • Der Name der Gesellschaft
  • Die Anschrift der Gesellschaft
  • Die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter sowie deren vollständige Namen, Geburtsdaten und dem Wohnort
  • Die Rechtsform der Gesellschaft
Unser Tipp: Mehr zur Modernisierung der GbR und dem neuen Gesellschaftsregister erfahren Sie in unserem ausführlichen Merkblatt