Hinweis des Bundesamts für Justiz (BfJ) zur Einleitung von Ordnungsgeldverfahren betreffend das Geschäftsjahr 2023 mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023


Kaufleute und Handelsgesellschaften haben die Pflicht, einen Jahresabschluss zu erstellen. Bei bestimmten Gesellschaften besteht darüber hinaus die Pflicht, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 beginnen sind elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen. Für die Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind die entsprechenden Rechnungsunterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle, also der Bundesanzeiger Verlag GmbH, elektronisch zu übermitteln. Dies können Sie entweder über www.unternehmensregister.de oder www.bundesanzeiger.de tun.
Werden diese Unterlagen nicht rechtzeitig oder nur unvollständig übermittelt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Bei Verstößen gegen Inhalts- oder Formvorschriften kann ebenfalls ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Werden Ordnungsgelder, Buß- oder Verfahrensgelder nicht bezahlt, werden diese vollstreckt.
Angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen Ausnahmesituationen für die Beteiligten hat das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz Folgendes beschlossen:
Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, wird vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet.