Der Bundesgerichtshof hat entschieden:
Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer auf einem Geschäftsbrief ausdrücklich mit Vertretungszusatz oder Hinweis auf die Geschäftsführerposition zeichnet.
In seinem Urteil vom 18.03.2025, II ZR 77/24 (ZIP 2025, 1084) hat sich der BGH erneut mit der Frage befasst, ob die Erklärung eines Geschäftsführers für und gegen die Gesellschaft wirkt.
Konkret ging es um folgenden Fall: Der Geschäftsführer einer GmbH hatte eine Kündigungserklärung auf dem Geschäftspapier der GmbH abgegeben, dabei jedoch ohne den Zusatz „Geschäftsführer“ oder einen anderen Vertretungszusatz gezeichnet. Die Gegenseite hatte darauf im Prozess eingewandt, die Erklärung sei gar nicht im Namen der GmbH abgegeben worden und damit unwirksam. Beide Vorinstanzen gaben der Gegenseite Recht.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz mit dem Argument aufgehoben, die durch das Berufungsgericht vorgenommene Auslegung bzgl. der Frage der wirksamen Vertretung verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln.
Maßgeblich sei, dass die Erklärung des Geschäftsführers auf dem Geschäftspapier der GmbH abgegeben worden sei. In diesem Fall sei es nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer ausdrücklich „in Vertretung“ oder als „Geschäftsführer“ zeichnet, wenn sich seine Stellung aus der Namhaftmachung des Geschäftsbriefs ergibt.