Firma "gUG (haftungsbeschränkt)" ist eintragungsfähig

Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ steht für „gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“. Der BGH sieht keine Gefahr der Irreführung des Publikums durch den Zusatz „g".

Worum geht es?

Eine Unternehmergesellschaft beantragte die Eintragung in das Handelsregister mit dem Zusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“. Das Registergericht sah den Zusatz „gUG“ als unzulässig an. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte diese Auffassung und schloss andere als die ausdrücklich zugelassenen firmenrechtlichen Vorgaben aus.

Was entschied der BGH?

In seinem Beschluss vom 28. April 2020, Az. II ZB 13/19 wandte sich der BGH gegen die Entscheidung der Vorinstanz und entschied für die Eintragungsfähigkeit der Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“. Der vorangestellte Buchstabe „g“ ist kein Rechtsformzusatz, sondern soll nur die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft anzeigen. Aus Sicht des BGH beeinträchtigt der Buchstabe „g“ die Informations- und Aussagekraft des Rechtsformzusatzes und des damit bezweckten Gläubigerschutzes nicht. Dies habe der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG für die GmbH ausdrücklich so gesehen. Dem Rechtsverkehr sei geläufig, dass „g“ für gemeinnützig steht. Der BGH ist der Ansicht, dass es „vermutlich ein Redaktionsversehen“ des Gesetzgebers sei, dass „gUG“ in § 5a GmbHG nicht explizit zugelassen wurde. Die Bezeichnung „gUG" wird, so der Senat, vielfach verwendet und sei in zahlreichen Handelsregistern eingetragen.
Stand: Juni 2020