Keine Pflicht zur Eintragung sog. überobligatorischer Daten in das Handelsregister

Mit Beschluss vom 18.02.2026 – II ZB 2/25 hat der BGH klargestellt, dass es für die dauerhafte Speicherung sog. überobligatorischer Daten (= nicht gesetzlich vorgeschriebene Daten) im Handelsregister keine registerrechtliche Grundlage gebe. In seinem Beschluss bezog sich der BGH dabei auch maßgeblich auf Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), d.h. das Recht auf Löschung, wenn eine Einwilligung widerrufen werde.
Geklagt hatten zwei Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Im für jedermann online abrufbaren Handelsregister waren ihre privaten Wohnanschriften sowie ihre handschriftlichen Unterschriften einzusehen. Diese Unterlagen wollten die Geschäftsführer austauschen lassen, sodass künftig weder die private Wohnanschrift noch die handschriftliche Unterschrift einsehbar sei. Die Antragsteller wollten sich dadurch vor kriminellen Machenschaften schützen.
Sowohl das AG Hamburg – Registergericht –, als auch das OLG Hamburg als Beschwerdegericht hielten das Anliegen der Geschäftsführer für unbegründet. Der BGH hat die ablehnenden Entscheidungen aufgehoben und an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Bei der privaten Anschrift und der Unterschrift handelt es sich um personenbezogene Daten. Werden diese im Handelsregister gespeichert und veröffentlicht, so liege eine Datenverarbeitung vor. Grundsätzlich bedürfe es hierfür der Einwilligung. Im vorliegenden Fall sah der BGH allerdings die Einwilligung als widerrufen an. Nach den registerrechtlichen Vorschriften gäbe es keine Pflicht, die private Wohnanschrift sowie die Unterschrift dauerhaft im Handelsregister zu speichern. Aufgabe des Registers sei es, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten sowie über Tatsachen zu informieren, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung seien. Um dieser Informationspflicht gerecht zu werden, sei die Angabe der Privatanschrift sowie der Unterschrift nicht erforderlich und auch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es bestehe kein allgemeiner Grundsatz, einmal eingereichte Daten zu erhalten. Da bei einem Austausch die ursprünglichen Dokumente in der Registerakte enthalten bleiben, bestünden auch keine Beweisprobleme.