Eintrag ins Handelsregister: Elektronische Beglaubigung einer analogen Unterschrift reicht aus

Ein Geschäftsführer einer GmbH wollte die Auflösung seiner Firma dem Handelsregister melden. Er unterschrieb die Anmeldung auf Papier. Der Notar scannte das Papier ein und bestätigte die Echtheit der Unterschrift elektronisch.
Doch das Registergericht wollte zusätzlich eine Beglaubigung auf Papier.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden:
Eine elektronische Beglaubigung der handschriftlichen Unterschrift ist ausreichend.
Eine Beglaubigung auf Papier ist nicht nötig.
Der BGH (Beschluss vom 26.11.2025 – II ZB 20/24) hat den Fall zurück an das Registergericht geschickt.
Damit ist klar: Notare dürfen handschriftliche Unterschriften digital beglaubigen.
Der BGH macht in diesem Zusammenhang das praktische Bedürfnis deutlich:
Eine Handelsregisteranmeldungen muss ohnehin elektronisch eingereicht werden. Da jedoch qualifizierte elektronische Signatur im Rechtsverkehr noch nicht flächendeckend etabliert sei, bestehe ein praktisches Bedürfnis an elektronischen Unterschriftsbeglaubigungen fort.