Bürokratieentlastungsgesetz IV
Der Bundestag hat am 26.09.2024 das Bürokratieentlastungsgesetz IV beschlossen, der Bundesrat hat dem am 18.10.2024 zugestimmt. Bei zahlreichen Normen wurde von dem bisher notwendigen Schriftformerfordernis, also einer eigenhändigen Unterschrift, auf die Textform umgestellt. Hierdurch ergeben sich auch für Unternehmen vor allem im Handels- und Gesellschaftsrecht viele Erleichterungen. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Neuerungen dar.
Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren im GmbH-Gesetz gibt es Neuerungen. Bisher waren gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG unterschiedliche Anforderungen an das Formerfordernis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren gestellt, nunmehr wurde durch das BEG IV beschlossen, dass in beiden Fällen – unabhängig von einer Einstimmigkeit oder einer Mehrheitsentscheidung - die Textform genügt.
In der Gewerbeordnung gilt es nun zu beachten, dass bei Aufgabe eines Betriebs in Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk dies ausschließlich der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde anzuzeigen ist (§ 14 GewO).
Auch für Aktiengesellschaften enthält das BEG IV Neuerungen. Aktiengesellschaften unterliegen gemäß §§ 20, 21 AktG gewissen Mitteilungspflichten betreffend das Kapital (bei mehr als 25 % des Kapitals), die Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie der Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft. Diese Mitteilungen mussten bisher in Schriftform erfolgen, künftig reicht hierfür die Textform aus.
Darüber hinaus reicht es künftig gemäß dem neuen § 124a Nr. 4 AktG aus, wenn alle Unterlagen betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats, die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder und den jährlichen Vergütungsbericht (§ 113 Abs. 3 AktG sowie § 120a Abs. 1 und Abs. 4 AktG) gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Einladung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden. Dies ist insoweit eine erhebliche Erleichterung, als dass bisher der gesamte Wortlaut der genannten Unterlagen mit in die Einladung aufzunehmen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen war.
Einen Link zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz finden Sie hier: