Urteil zu Veröffentlichung von Fotos und Videos auf Facebook

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 13.09.2018 (Az. 2-03 O 283/18) entschieden, dass eine Veröffentlichung von Fotos und Videos auf Facebook-Fanpages ohne Einwilligung des Abgebildeten gegen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Kunsturhebergesetzes (KUG) verstoßen kann.
Die Beklagte betrieb einen Frisörsalon. Während eines Frisörbesuchs wurden von einer Kundin  Video- und Filmaufnahmen angefertigt und später von der Beklagten auf ihrer Facebook-Fanpage veröffentlicht. Die Kundin wehrte sich gegen diese Veröffentlichung und trug vor, dass die Videoaufnahme heimlich, unbemerkt und gegen ihren Willen erfolgt sei. Der Beklagte hingegen behauptete, dass in seinem Friseursalon regelmäßig Video- und Bildaufnahmen erfolgten, welche die Arbeiten der Angestellten im Bereich der unterschiedlichsten Frisurentechniken an dafür vorgesehenen Haarmodellen dokumentierten. Diese Aufnahmen würden zu Werbezwecken auf der Internetplattform Facebook veröffentlicht, um dadurch den Frisörsalon der Allgemeinheit vorzustellen und die Vielfältigkeit der Arbeiten zu präsentieren. Diese Aufnahmen erfolgten stets ausschließlich im Beisein der Haarmodelle und grundsätzlich unter Ausschluss weiterer Kunden an dafür bestimmten ausgewählten Terminen. Außerdem sei die Kundin ausdrücklich auf die Aufnahmen und die spätere Veröffentlichung hingewiesen worden. Darüber hinaus habe sie auch mündlich ausdrücklich eingewilligt.
Das Gericht untersagte die Veröffentlichung des Videos von der Kundin auf der Facebook-Fanpage. Sowohl  nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetztes (§§ 22, 23 KUG) als auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 lit. a), f), 7 DSGVO war die Veröffentlichung rechtswidrig.
Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Kundin in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO nahm das Gericht nicht an. Zwar sei die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen (vgl. ErwGr 47 DSGVO). Es sei  jedoch bereits fraglich, ob diese Werbung unter Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO anzusehen sei. Darüber hinaus widerspräche es den vernünftigen Erwartungen (vgl. ErwGr 47 DSGVO) eines Kunden in einem Frisörsalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet werde.
Im Ergebnis zeigt dieses Urteil, dass es für Unternehmen wichtig sein kann, nicht nur Einwilligungen einzuholen, sondern diese auch nachweisbar zu dokumentieren.