Arbeitsrechtliche Abfindungen

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell ausgleichen.

Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung?


Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Ein solcher Anspruch kann jedoch entstehen durch:
  • Einzelvertragliche Vereinbarung
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Zahlung einer Abfindung einzelvertraglich vereinbart.
  • Betriebsbedingte Kündigung
    Der Arbeitgeber kann in der Kündigungserklärung eine Abfindung anbieten, wenn die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist. Dies setzt allerdings den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Unterlässt der Arbeitgeber diesen Hinweis, besteht kein Anspruch auf die Abfindung. Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklare, besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Abfindung.
  • Sozialplan
    Eine Abfindung kann schließlich auch aufgrund eines Sozialplans gewährt werden, der zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber aus Anlass einer Betriebsänderung abgeschlossen wurde. Unter einer Betriebsänderung ist die Einschränkung oder Stilllegung des gesamten Betriebes oder zumindest wesentlicher Bestandteile zu sehen, aber auch Personalabbau aufgrund neuer Technologien, die Entlassung einer ganzen Arbeitsschicht oder Rationalisierungsmaßnahmen, die viele Arbeitnehmer den Arbeitsplatz kosten. Der Sozialplan dient dann als Überbrückungshilfe. Dies gilt allerdings nur für Betriebe mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern.
  • Tarifvertrag
    In manchen Tarifverträgen sind Abfindungsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen.
  • Aufhebungsvertrag
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich die Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbaren.
    Die Höhe ist frei verhandelbar.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
    Wenn der Arbeitgeber Abfindungen an andere Arbeitnehmer zahlt, kann ein Anspruch entstehen, wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird.
  • Betriebliche Übung
    Wenn der Arbeitgeber regelmäßig Abfindungen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen zahlt, kann ein Anspruch durch betriebliche Übung entstehen.
  • gerichtlicher Vergleich
    Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann eine Abfindung vereinbart werden, um den Kündigungsschutzprozess zu beenden.
    Für den Arbeitgeber empfiehlt es sich, einen Vergleich mit vereinbarter Abfindung abzuschließen, wenn der Richter erkennbar der Auffassung ist, dass dem Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt wurde und ihm auf diese Weise der Kündigungsschutz „abgekauft“ werden soll. Wenn dem Arbeitnehmer zwar zu Recht gekündigt wurde, der Arbeitgeber sich aber schnell von diesem Arbeitnehmer trennen möchte, empfiehlt sich ebenfalls, eine Abfindung festzulegen.
  • Auflösungsurteil im Kündigungsschutzprozess
    Wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und es dem Arbeitnehmer nach Feststellung der sozialen Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr zuzumuten ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, kann es das Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung festsetzen.

    Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.


Berechnung der Abfindung

In der Praxis hat sich zur Berechnung der Abfindung als Faustregel 0,5 bis 1 Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr durchgesetzt. Zu Grunde gelegt wird das Bruttomonatsentgelt einschließlich Zulagen für Schicht-, Nacht- oder Gefahrenarbeit, Prämien oder Provisionen sowie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Tantiemen.
Bei einer Abfindung aufgrund Auflösungsurteil des Gerichts Gericht entscheidet das Gericht anhand Einzelfalles über die Höhe der Abfindung. § 10 Kündigungsschutzgesetz stellt dafür einen Rahmen zur Verfügung, d. h., grundsätzlich kann als Abfindung ein Betrag in Höhe von bis zu 12 Monatsverdiensten festgesetzt werden. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, kann ein Betrag bis zu 15 Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, kann ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festgesetzt werden.

Steuerliche Behandlung


Abfindungen sind steuerpflichtig, konnten aber unter bestimmten Voraussetzungen nach der sogenannten Fünftelregelung begünstigt versteuert werden. Ab 2025 kann die Steuerermäßigung (Fünftelregelung) nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.