Unwirksamkeit von Ausschlussfristen bzw. Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen
Was versteht man unter Ausschlussfristen bzw. Verfallsklauseln?
Ausschlussfristen oder Verfallsklauseln sollen dafür sorgen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer schnell wissen, ob und welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis noch bestehen.
Oft enthalten Arbeitsverträge Regelungen, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht und – wenn sie abgelehnt werden – vor Gericht eingeklagt werden müssen.
Diese sogenannten Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen, und zwar dann, wenn die Klausel im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gestellt wird, was in der Praxis häufig der Fall ist.
Ist dies der Fall, sind solche Klauseln durch die Gerichte auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen (sog. AGB-Kontrolle durch die Gerichte).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat solche Klauseln, die alle Ansprüche umfassen, in den letzten Jahren häufig für unwirksam erklärt – aus verschiedenen Gründen:
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Verstoß gegen das Mindestlohngesetz
Enthält eine Klausel keine Ausnahme für den gesetzlichen Mindestlohn, ist sie unwirksam. Denn laut Gesetz darf der Mindestlohn nicht durch Ausschlussfristen eingeschränkt werden (§ 3 Satz 1 Mindestlohngesetz). -
Unzulässige Einschränkung bei vorsätzlichem Verhalten
Eine Klausel ist ebenfalls unwirksam, wenn sie Ansprüche ausschließt, die auf vorsätzliches Fehlverhalten (z. B. Betrug oder vorsätzliche Vertragsverletzungen) zurückgehen. Solche Ansprüche dürfen rechtlich nicht verjährt oder ausgeschlossen werden. Der Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot führt zur Nichtigkeit der Ausschlussfrist bzw. Verfallsklausel (§ 134 BGB) . -
Möglicher Verstoß gegen weitere Schutzvorschriften
Offengelassen hat das BAG, ob auch grobe Fahrlässigkeit oder Gesundheitsschäden zwingend ausgenommen sein müssen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte auch diese Fälle ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausnehmen.
Was heißt das für Sie als Arbeitgeber?
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Viele ältere Arbeitsverträge enthalten Ausschlussklauseln, die nach aktueller Rechtslage unwirksam sind.
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Sie können diese Klauseln durch einen einvernehmlichen Nachtrag zum Arbeitsvertrag korrigieren.
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Ist eine Einigung nicht möglich, bleibt Ihnen (unter engen Voraussetzungen) die Änderungskündigung – allerdings nur bei Arbeitnehmern, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen.
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In vielen Fällen muss die unwirksame Klausel aber einfach hingenommen werden.
Praxistipp: So gestalten Sie eine wirksame Ausschlussklausel
Achten Sie darauf, dass folgende Ansprüche ausdrücklich ausgenommen sind:
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der gesetzliche oder branchenspezifische Mindestlohn
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Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung
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möglichst auch: Ansprüche bei grober Fahrlässigkeit und bei Körper- oder Gesundheitsschäden
Stand: Juli 2025
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