Kündigung trotz Übernahmezusage
Kündigung trotz Übernahmezusage: Wann eine Probezeitkündigung unwirksam sein kann
Manchmal sorgt der Alltag in Unternehmen für rechtliches Kopfzerbrechen. So auch in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden hat: Ein Wirtschaftsjurist erhielt kurz vor Ende seiner Probezeit die mündliche Zusage, übernommen zu werden – wenig später folgte dennoch die Kündigung.
Was war passiert? Die Zusage kam nicht von irgendeinem Kollegen, sondern von einer entscheidungsbefugten Führungskraft. Dadurch durfte der Mitarbeiter berechtigterweise auf eine Weiterbeschäftigung vertrauen. Diese Vertrauensbasis wurde durch die plötzliche Kündigung verletzt. Ohne nachvollziehbare neue Erkenntnisse, etwa gravierende Leistungsmängel, sei das rechtsmissbräuchlich und somit die Kündigung unwirksam, so das LAG Düsseldorf (Az. 3 SLa 317/24).
Was heißt das für Arbeitgeber?
Solche Zusagen – gerade in der Probezeit – sollten gut überlegt sein. Wer eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt, sendet ein starkes Signal. Das kann rechtlich bindend wirken. Eine spätere Probezeitkündigung muss dann besonders gut begründbar und nachweisbar sein. Allgemeine pauschale Aussagen wie „fehlende Eignung“ reichen im Zweifel nicht aus.
Praxis-Tipp: Formulieren Sie Zusagen in der Probezeit mit Bedacht. Wenn noch keine endgültige Entscheidung gefallen ist, machen Sie das transparent. Das schafft Klarheit – und schützt vor Missverständnissen mit rechtlichen Folgen.
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