Einwurf-Einschreiben kein Anscheinsbeweis für tatsächlichen Zugang
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Mai entschieden: Ein Einwurf-Einschreiben reicht nicht aus, um den Zugang eines Schreibens (im konkreten Fall ging es um die Einladung zum BEM-Gespräch) rechtssicher nachzuweisen. Zwar liegen noch keine Urteilsgründe vor. Die Zurückweisung der Revision an das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg durch das Bundearbeitsgericht ist jedoch wohl nicht anders zu deuten.
Das LAG Hamburg hatte zuvor entschieden, selbst wenn die Post den Einwurf dokumentiert, gilt das nicht automatisch als Beweis dafür, dass das Schreiben tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Vielmehr kann das aktuelle digitale Zustellverfahren der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis begründen. Konkret wurde ausgeführt: „…Zwar erhöht die Vorgabe der Deutschen Post, die Sendung erst nach individueller Prüfung einzuwerfen, die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung. Letztlich hängt die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung aber von der Gewissenhaftigkeit des jeweiligen Zustellers und den Umgebungsfaktoren ab, etwa davon, wie viele Briefkästen in dem konkreten Fall neben- oder übereinander hängen und ob der Postangestellte bei der Zustellung abgelenkt ist oder nicht. Insbesondere ist das Abscannen des Strichcodes – anders als das Abziehen des Peel-Off-Etiketts – auch möglich, wenn der Postangestellte noch weitere Sendungen in der Hand hält, was die Gefahr eines Fehlwurfs erhöht, zumal der Postangestellte die Zustellung nach den Vorgaben der Deutschen Post zu bestätigen hat, bevor er die Sendung in den Briefkasten legt.“.
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Unser Tipp für Sie: Wer fristgebundene und beweisrelevante Erklärungen, etwa eine Kündigung, rechtssicher zustellen möchte, sollte sich nicht auf das Einwurf-Einschreiben verlassen. Besser ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten, der den Einwurf bezeugen kann. |
BAG, Urteil vom 7. Mai 2026, 2 AZR 184/2
Vorherige Instanz: LAG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2025 – 4 SLa 26/24.
Das Urteil mit Gründen finden Sie hier
Vorherige Instanz: LAG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2025 – 4 SLa 26/24.
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