Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit

Entstehen für Beschäftigte im Zeitraum der „Kurzarbeit Null“ Urlaubsansprüche oder hat der Beschäftigte nur Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub? Wie berechnet sich der Jahresurlaubsanspruch bei „Kurzarbeit Null“? Wenn Sie sich diese Frage stellen, gibt Ihnen das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun eine höchstrichterliche Antwort.

Entsteht Beschäftigten während des Zeitraums der „Kurzarbeit Null“ ein Urlaubsanspruch?

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 30. November 2021 (Aktenzeichen 9 AZR 225/21) nun höchstrichterlich in letzter Instanz, dass der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs rechtfertige. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund einer einzelvertraglich vereinbarten Kurzarbeit ganze Arbeitstage ausgefallen sind. Weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht seien ausgefallene Arbeitstage mit Zeiten der Arbeitspflicht im Sinne des Urlaubsrechts gleichzustellen. Damit scheiterte die Klägerin nun auch in der Revision vor dem BAG mit ihrem Begehren auf weitere Tage Urlaubsanspruch.
Bereits in der Vorinstanz hatte das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12. März 2021 (Aktenzeichen 6 Sa 824/20) entschieden, dass jedenfalls dann kein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht, wenn an einem vollen Kalendermonat die beschäftigte Person durchgehend in „Kurzarbeit Null“ war. Das LAG Düsseldorf entschied hingegen nicht die Frage, ob Urlaubsansprüche entstehen, wenn in einem Kalendermonat nicht durchgehend die Kurzarbeit auf null Stunden Arbeit reduziert wurde.
Das BAG ging in seinem Urteil weiter und räumt eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs bereits bei dem Wegfall ganzer Arbeitstage aufgrund individualvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ein.
Ähnlich wie das BAG führte das LAG Düsseldorf als Begründung aus: Es sei interessengerecht, dass während der „Kurzarbeit Null“ kein Urlaubsanspruch entstehe. Die Kurzarbeit sei Folge einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mangels Arbeitspflicht aufgrund dieser Vereinbarung bestehe ein Annahmeverzug der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber oder eine annahmeverzugsähnliche Lage nicht. Die „Kurzarbeit Null“ stehe auch und in erster Linie im Interesse des Arbeitnehmers zur Sicherung und Erhaltung des Arbeitsplatzes.

Wie wird der Urlaubsanspruch bei „Kurzarbeit Null“ berechnet?

Der Jahresurlaub berechnet sich wie folgt

Anzahl Werktage Jahresurlaub (bei Vollzeit) x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht
Anzahl der Werktage im Kalenderjahr
Im vom LAG Düsseldorf zu entscheidendem Fall hatte die Klägerin bezogen auf eine Sechstagewoche unter Berücksichtigung der weggefallenen Arbeitstage 28 Werktage Urlaub x 117 Tage mit Arbeitspflicht / 312 Werktage = 10,5 Tage. Dieser Urlaubsanspruch wird sodann nach § 5 Abs. 2 BurlG auf 11 Urlaubstage aufgerundet.

Regelungstipps für den Arbeitsvertrag

Regeln Sie in Ihren Arbeitsverträgen, dass Sie Kurzarbeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Wochen anordnen dürfen.
Regeln Sie zudem, vorbehaltlich entgegenstehender Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, dass der über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Mehrurlaub für den Zeitraum jeden vollen Monats, in dem die beschäftigte Person keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat oder das Arbeitsverhältnis ruht, anteilig gekürzt werden kann. Damit stellen Sie sicher, dass auch in anderen Fallkonstellationen der über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Mehrurlaub anteilig gekürzt werden kann.