BEHG: Leitfaden der DEHSt zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen

Im Januar 2023 hat die Deutsche Emissionshandelsstelle unter mehreren neuen Leitfäden einen zu Anwendungsbereich, Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen veröffentlicht.
Er gilt im Rahmen des neuen nationalen Emissionshandelssystems (nEHS), welches mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführt wurde (siehe anbei). Der Leitfaden erläutert den geltenden Anwendungsbereich und die Berichtspflicht sowie Regelungen zur Emissionsüberwachung und -berichterstattung für die Jahre 2023-2030.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Es werden im Leitfaden die einzelnen Akteure, von BEHG-Verantwortlichen bis hin zu Prüfstellen, und Zoll, genannt. Im Allgemeinen bemisst sich die Pflicht zur Anwendung des BEHG am Inverkehrbringen von Brennstoffen, wofür die Energiesteuerpflicht des jeweiligen Brennstoffes maßgeblich ist. Der Leitfaden informiert auch über die Eröffnung von Konten im Emissionshandelsregister sowie zu Fristen und Preisen des Zertifikaterwerbs.
     
  • Zur Überwachung und Berichterstattung:
    • BEHG-Verantwortliche, also Unternehmen, auf die das BEHG Anwendung findet, müssen im Jahr 2023 erstmalig für das Kalenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist, einen Überwachungsplan zur Genehmigung einreichen. Der Überwachungsplan dokumentiert die angewendeten Überwachungsmethoden und ist damit die Basis des jährlichen Emissionsberichts.
    • Die zuständige Behörde macht die Frist spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt.
    • BEHG-Verantwortliche, die innerhalb des Zeitraums 2024 bis 2030 erstmalig den Pflichten des BEHG unterliegen, müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit einen Überwachungsplan einreichen.
    • Werden Brennstoffemissionen ausschließlich durch Brennstoffmengen und Standardemissionsfaktoren gemäß Emissionsberichterstattungsverordnung ermittelt, genügt ggf. ein vereinfachter Überwachungsplan. Auch eine Verifizierung der einzureichenden Emissionsjahresberichte durch entsprechende Prüfungsstellen ist in diesem Fall nicht erforderlich. 
    • Weitere Informationen zum Überwachungsplan, vereinfachten Überwachungsplan, Jahresbericht, sowie Sanktionen bei Verstößen werden im Leitfaden neben detaillierten Informationen zu zulässigen Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen zur Verfügung gestellt.
       
  • Neues zu Kohle und Abfallverbrennung:
    • Erlaubnisinhaber zur steuerfreien Verwendung von Kohle und Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen zählen zu BEHG-Verantwortlichen.
    • Abfallverbrennungsanlagen sind ab dem 01.01.2023 vom nEHS umfasst, unterliegen jedoch erst ab dem Jahr 2024 der Berichts- und Abgabepflicht von Emissionszertifikaten. Unterliegt die Abfallverbrennungsanlage oder die Anlage, die energiesteuerfreie Kohlen verwendet, dem EU-ETS, so gilt der Brennstoff als nicht in Verkehr gebracht und unterliegt nicht der BEHG-Pflicht.

Die DEHSt stellt den aktualisierten „Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation)“ in Kürze unter „Antrag stellen“ zur Verfügung.
Eine Übersicht aller wesentlichen Aktualisierungen ist nach dem Inhaltsverzeichnis unter „Versionshinweise“ aufgeführt. Für die Antragstellung und -prüfung machen Sie sich bitte mit den aktualisierten Leitfäden vertraut und verwenden Sie ausschließlich die aktuellen Versionen.
Schon jetzt finden Sie erstmalig Hinweise für die prüfungsbefugten Stellen in einem eigenständigen Leitfaden in der Rubrik „Antrag stellen“. In diesem Leitfaden erläutern wir, wie die Erklärungen der Unternehmen zu ihren ökologischen Gegenleistungen zu prüfen und zu bestätigen sind.
Die Pressemitteilung der DEHSt und die weiteren Informationen finden Sie in den hinterlegten Links. 
Für Ihre Antragserstellung steht Ihnen laut einer weiteren Pressemitteilung nur das elektronische Formular-Management-System (FMS) zur Verfügung. 
Quelle: DIHK und DEHSt (angepasst)